Wie kann ich da im Notfalldienst helfen?

MMW - Fortschritte der Medizin, Feb 2012

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Wie kann ich da im Notfalldienst helfen?

Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin Wie kann ich da im Notfalldienst helfen? Hotline: ( r E-M il: w@l rt.in Psychosomatische Erkrankung nen Bestimmungen zum Kapitel: „1.2 GOP für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(-fall)dienst: 1. Neben den GOP dieses Abschnittes sind nur GOP berechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. 2. Neben den GOP 01 210 bis 01 219 sind Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen nicht berechnungsfähig.“ Der Verordnungsgeber will im Notfalldienst nur Minimalversorgung: „Trennung der - Weitergabe von Befunden Frau Dr. med. I. P., Allgemeinärztin, KV NO: Meine MFA wollte in einer Facharztpraxis, die von einer meiner Patientinnen direkt aufgesucht wurde, wichtige Befunde telefonisch anfordern. Diese wurden mit dem Hinweis auf eine fehlende Entbindung von der Schweigepflicht verweigert. Die MFA solle diese zufaxen, dann würden die Befunde sofort übermittelt. Muss ich dieses unkollegiale Verhalten einfach so akzeptieren? Antwort: Dieses Verhalten ist nicht unkollegial sondern korrekt. Der Gesetzgeber hat seit Juli 2011 den Datenschutz zwischen Ärzten verschärft. In die Allgemeinen Be stimmungen des EBM wurde unter 2.1.4 Berichtspflicht folgende Bestimmung aufgenommen: „Die nachfolgend beschrie bene Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versicherten vorliegt, die widerrufen werden kann.“ Diese Bestimmung gilt auch für die Hausarztpraxis! Ohne vorliegende Einverständniserklärung des Patienten dürfen auch von der Hausarztpraxis keine Befunde an Facharztpraxen weitergegeben werden. Das Problem ist auf Dauer nur dadurch korrekt lösbar, dass alle Patienten ein Formular unterschreiben, in dem sie erklären, dass sie einmal mit der Weitergabe von Befunden an Facharztpraxen und sonstige Stellen, die im Interesse der Patienten Befunde anfordern (z. B. Versorgungsamt), einverstanden sind und zum anderen, dass die Hausarztpraxis berechtigt ist, Befunde bei Fachärzten anzufordern. Dies ist nicht nur sinnvoll, sondern schützt auch rechtlich sowohl den Praxisinhaber als auch die Helferin. Beide könnten sonst unter Umständen wegen Verstoß gegen §203 Strafgesetzbuch zur Verantwortung gezogen werden. Ein Tipp: Lassen Sie in diesem Zusammenhang sofort auch eine Einverständniserklärung für Recall-Programme unterschreiben, dann sind Sie auch hier berufsrechtlich auf der sicheren Seite. Recalls gehören heute zum Standard einer serviceorientierten Praxis, bedürfen aber der Zustimmung der Patienten. Dr. med. D. S., Internist, Bielefeld: Im organisierten Notfalldienst sind häufiger Patienten mit dem Verdacht auf einen psychosomatischen Krankheitszustand anzutreffen. Kann ich in diesen Fällen die GOP 35 100 abrechnen? Ich habe von Seiten der KV die entsprechende Zulassung. Antwort: Leider nein! Dem steht die Aus schlussbestimmung im Text der GOP entgegen: „Die Gebührenordnungsposition 35 100 ist nicht neben den GOP 01 210, 01 214, 01 216, 01 218 berechnungsfähig. Dieser Ausschluss ergibt sich aus den allgemei (...truncated)


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Wie kann ich da im Notfalldienst helfen?, MMW - Fortschritte der Medizin, 2012, pp. 12, Volume 154, Issue 3, DOI: 10.1007/s15006-012-0134-z