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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs15006-012-0134-z.pdf
Wie kann ich da im Notfalldienst helfen?
Medizinjournalist
und Betriebswirt
Medizin
Wie kann ich da im Notfalldienst helfen?
Hotline: (
r E-M
il: w@l
rt.in
Psychosomatische Erkrankung nen Bestimmungen zum Kapitel: „1.2 GOP für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(-fall)dienst: 1. Neben den GOP dieses Abschnittes sind nur GOP berechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. 2. Neben den GOP 01 210 bis 01 219 sind Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen nicht berechnungsfähig.“ Der Verordnungsgeber will im Notfalldienst nur Minimalversorgung: „Trennung der
-
Weitergabe von Befunden
Frau Dr. med. I. P., Allgemeinärztin, KV NO:
Meine MFA wollte in einer Facharztpraxis,
die von einer meiner Patientinnen direkt
aufgesucht wurde, wichtige Befunde
telefonisch anfordern. Diese wurden mit dem
Hinweis auf eine fehlende Entbindung von
der Schweigepflicht verweigert. Die MFA
solle diese zufaxen, dann würden die
Befunde sofort übermittelt. Muss ich dieses
unkollegiale Verhalten einfach so
akzeptieren?
Antwort: Dieses Verhalten ist nicht
unkollegial sondern korrekt. Der Gesetzgeber hat
seit Juli 2011 den Datenschutz zwischen
Ärzten verschärft. In die Allgemeinen Be
stimmungen des EBM wurde unter 2.1.4
Berichtspflicht folgende Bestimmung
aufgenommen: „Die nachfolgend beschrie
bene Übermittlung der Behandlungsdaten
und Befunde in den unten genannten
Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus,
dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des
Versicherten vorliegt, die widerrufen werden
kann.“
Diese Bestimmung gilt auch für die
Hausarztpraxis! Ohne vorliegende
Einverständniserklärung des Patienten dürfen auch
von der Hausarztpraxis keine Befunde an
Facharztpraxen weitergegeben werden.
Das Problem ist auf Dauer nur dadurch
korrekt lösbar, dass alle Patienten ein Formular
unterschreiben, in dem sie erklären, dass sie
einmal mit der Weitergabe von Befunden an
Facharztpraxen und sonstige Stellen, die im
Interesse der Patienten Befunde anfordern
(z. B. Versorgungsamt), einverstanden sind
und zum anderen, dass die Hausarztpraxis
berechtigt ist, Befunde bei Fachärzten
anzufordern.
Dies ist nicht nur sinnvoll, sondern schützt
auch rechtlich sowohl den Praxisinhaber als
auch die Helferin. Beide könnten sonst
unter Umständen wegen Verstoß gegen §203
Strafgesetzbuch zur Verantwortung
gezogen werden.
Ein Tipp: Lassen Sie in diesem
Zusammenhang sofort auch eine
Einverständniserklärung für Recall-Programme unterschreiben,
dann sind Sie auch hier berufsrechtlich auf
der sicheren Seite. Recalls gehören heute
zum Standard einer serviceorientierten
Praxis, bedürfen aber der Zustimmung der
Patienten.
Dr. med. D. S., Internist, Bielefeld:
Im organisierten Notfalldienst sind
häufiger Patienten mit dem Verdacht auf einen
psychosomatischen Krankheitszustand
anzutreffen. Kann ich in diesen Fällen die
GOP 35 100 abrechnen? Ich habe von
Seiten der KV die entsprechende Zulassung.
Antwort: Leider nein! Dem steht die Aus
schlussbestimmung im Text der GOP
entgegen: „Die Gebührenordnungsposition
35 100 ist nicht neben den GOP 01 210, 01
214, 01 216, 01 218 berechnungsfähig.
Dieser Ausschluss ergibt sich aus den
allgemei (...truncated)