Einfachsatz macht Einfachmedizin

Der Freie Zahnarzt, Mar 2016

Die Bandbreite der Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Kollege Raff aufgezeigt hat, macht es deutlich: Die Tragweite der Novellierung ist erheblich. In der zahnärztlichen Praxis finden vor allem zahlreiche Basisleistungen Verwendung, wie zum Beispiel die Untersuchungsleistungen oder auch Leistungen in der Röntgendiagnostik.

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Einfachsatz macht Einfachmedizin

Einfachsatz macht Einfachmedizin Die Bandbreite der Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 0 1 die Kollege Raff auf- gezeigt hat 0 1 macht es deutlich: Die Tragweite der Novellierung ist erheblich. In der zahnärztli- chen Praxis finden vor allem zahlreiche Basisleistungen Verwendung 0 1 wie zum Beispiel die Untersuchungsleistungen oder auch Leistungen in der Röntgendiagnostik. 0 1 0 Mitglied im FVDZ-Bundesvorstand 1 Dr. Christian Öttl Die Röntgenleistungen machen immerhin 2,5 Prozent des Honorarvolumens der Zahnärzte aus, und die Gesamtheit der von Zah-n ärzten abgerechneten GOÄ-Leistungen machen 10 Prozent des Honorarvolumens aus. Noch tiefgreifender wird dieser Eingriƒ empfunden werden, wenn die technischen Leistungen, wie zum Beispiel Röntgenleistungen, deshalb abgewertet werden sollen, da sie wegen deren angeblicher „Überbewertung“ von den Krankenkassen schon lange als Dorn im Auge betrachtet wurden - und zudem die Bila-n zen der privaten Versicherungen verhageln. - Außerdem wird mit der neuen Systematik des „robusten Einfachsatzes“ die Möglichkeit der aufwandsentsprechenden Steigerung und damit der individuellen Behandlung abgescha•. Alles nach dem Motto „Einfachsatz macht Einfachmedizin“. Ob der Patient auf der Strecke bleibt, ist dabei oƒenbar egal. Den neuen GOÄ-Plänen zufolge darf man nur noch über diesen „robusten Einfachsatz“ hinausgehen, wenn man eine Begründung aus der Positivliste der neu zu schaƒenden Gemeinsamen Kommission (GeKo), einer Art Privat-G-BA, anführt. Oder aber man muss diese Kommission anrufen, um einen neuen Erschwernisgrund in diese Positivliste einzufügen. Während der sechs Monate, innerhalb derer man eine Rechnung stellen muss, soll dann die Kommission entscheiden, ob gesteigert werden darf oder nicht. Man stelle sich vor, dass jedes Jahr einige tausend Ärzte und einige tausend Zahnärzte von diesem „Recht“ Gebrauch machen, um ihre Patienten weiterhin individuell behandeln zu können. Dem erklärten Willen des Gesetzgebers zum Bürokratieabbau läuoe dies zuwider. Denken wir das Ganze noch ein Stück weiter, so ist weiteres Ungemach erkennbar: Der neu geschaƒene Leistungskatalog wird auch eine neue Systematik aufweisen. Somit wird das Zugriƒsrecht der Zahnärzte auf die GOÄ im § 6 der GOZ neu geregelt werden müssen. Im Zug dessen hat das Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit, einiges gleich mit zu ändern, was nicht nur gut sein muss. (...truncated)


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Dr. Christian Öttl. Einfachsatz macht Einfachmedizin, Der Freie Zahnarzt, 2016, pp. 25-25, Volume 60, Issue 3, DOI: 10.1007/s12614-016-6114-4