A PDF file should load here. If you do not see its contents
the file may be temporarily unavailable at the journal website
or you do not have a PDF plug-in installed and enabled in your browser.
Alternatively, you can download the file locally and open with any standalone PDF reader:
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs12614-016-6114-4.pdf
Einfachsatz macht Einfachmedizin
Einfachsatz macht Einfachmedizin
Die Bandbreite der Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 0 1
die Kollege Raff auf- gezeigt hat 0 1
macht es deutlich: Die Tragweite der Novellierung ist erheblich. In der zahnärztli- chen Praxis finden vor allem zahlreiche Basisleistungen Verwendung 0 1
wie zum Beispiel die Untersuchungsleistungen oder auch Leistungen in der Röntgendiagnostik. 0 1
0 Mitglied im FVDZ-Bundesvorstand
1 Dr. Christian Öttl
Die Röntgenleistungen machen immerhin 2,5 Prozent des Honorarvolumens der Zahnärzte aus, und die Gesamtheit der von Zah-n ärzten abgerechneten GOÄ-Leistungen machen 10 Prozent des Honorarvolumens aus. Noch tiefgreifender wird dieser Eingriƒ empfunden werden, wenn die technischen Leistungen, wie zum Beispiel Röntgenleistungen, deshalb abgewertet werden sollen, da sie wegen deren angeblicher „Überbewertung“ von den Krankenkassen schon lange als Dorn im Auge betrachtet wurden - und zudem die Bila-n zen der privaten Versicherungen verhageln.
-
Außerdem wird mit der neuen Systematik des „robusten
Einfachsatzes“ die Möglichkeit der aufwandsentsprechenden
Steigerung und damit der individuellen Behandlung abgescha•.
Alles nach dem Motto „Einfachsatz macht Einfachmedizin“. Ob
der Patient auf der Strecke bleibt, ist dabei oƒenbar egal. Den
neuen GOÄ-Plänen zufolge darf man nur noch über diesen
„robusten Einfachsatz“ hinausgehen, wenn man eine Begründung
aus der Positivliste der neu zu schaƒenden Gemeinsamen
Kommission (GeKo), einer Art Privat-G-BA, anführt. Oder aber man
muss diese Kommission anrufen, um einen neuen
Erschwernisgrund in diese Positivliste einzufügen. Während der sechs
Monate, innerhalb derer man eine Rechnung stellen muss, soll dann
die Kommission entscheiden, ob gesteigert werden darf oder
nicht. Man stelle sich vor, dass jedes Jahr einige tausend Ärzte
und einige tausend Zahnärzte von diesem „Recht“ Gebrauch
machen, um ihre Patienten weiterhin individuell behandeln zu
können. Dem erklärten Willen des Gesetzgebers zum
Bürokratieabbau läuoe dies zuwider.
Denken wir das Ganze noch ein Stück weiter, so ist weiteres
Ungemach erkennbar: Der neu geschaƒene Leistungskatalog
wird auch eine neue Systematik aufweisen. Somit wird das
Zugriƒsrecht der Zahnärzte auf die GOÄ im § 6 der GOZ neu
geregelt werden müssen. Im Zug dessen hat das
Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit, einiges gleich mit zu ändern,
was nicht nur gut sein muss. (...truncated)