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Schmerzmedizin, Apr 2016

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Schmerzmedizin durch Ärzte Oberlandesgericht München - Urteil vom 1.6.2016 - 24 W 881/15 - Arzneimittelregress Arzneimittelherstellung Doch ab wann handelt es sich um eine Arzneimittelherstellung im Sinne des Arzneimittelgesetzes? Im Streit steht ein Arzneimittelregress. D tragte die Festsetzung von Prüfie klagende Krankenkasse beanmaßnahmen, weil der beigeladene Onkologe monoklonale Antikörper (MAK), die er zur unmittelbaren Anwendung bei seinen Patienten benötigt, nicht selbst gebrauchsfertig machte, sondern eine Anfertigung als Rezeptur durch die Apotheke verordnete. Die Prüfgremien lehnten die Festsetzung von Prüfmaßnahmen mit der Begründung ab, dass ein Arzt nicht verp‚ichtet sei, MAK selbst gebrauchsfertig zu machen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, auch das Einbringen von MAK in eine Kochsalzlösung gelte nach der weiten Begri‡sdeˆnition des Arzneimittelgesetzes (AMG) als Herstellung eines Arzneimittels. Daher sei diese Handlung von der Leistungsp‚icht der Vertragsärzte nicht umfasst, weil hierzu allein die Verordnung, nicht aber die Herstellung von Arzneimitteln gehöre. Mit ihrer Revision macht die klagende Krankenkasse insbesondere geltend, ein Vertragsarzt handele unwirtschaŒlich, wenn er Arzneimittel nicht selbst gebrauchsfertig mache, sondern dies durch eine Apotheke vornehmen lasse. Die Herstellung einer Infusionslösung sei keine Herstellung im Sinne des AMG; auch seien MAK nicht als toxisch einzustufen. Beurteilung medizinischer Standards Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Richter im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses nicht dazu berechtigt ist, den medizinischen Standard entgegen der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen eigenständig festzulegen, sofern der Richter nicht über eine entsprechende Sachkunde verfügt und diese darlegt. Die Einstufung eines Behandlungsfehlers als grob obliegt zwar dem Richter, jedoch muss diese Entscheidung durch die Ausführungen des Sachverständigen getragen werden und sich auf diese stützen. Bundesgerichtshof Karlsruhe – Urteil vom 24.2.2015 – VI ZR 106/13 Kein Anwesenheitsrecht der Gegenpartei Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrages auf Befangenheit des Sachverständigen, dass eine ärztliche Untersuchung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privat sphäre des klagenden Patienten eingreife. Ein Anwesenheitsrecht der Gegenpartei oder ihres Prozessbevoll mächtigten scheitere regelmäßig daran, dass die Interessen der zu untersuchenden Partei den Interessen der Gegenpartei überwiegen. Werbung auf jameda kennzeichnen Ärzte können gegen Entgelt bei der Ärztesuche im Internet an erster Stelle der Treoeerliste genannt werden. Jedoch mo nierte das Landgericht (LG) München den nicht richtig gekennzeichneten Eintrag als irreführend und damit wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, weil die Berufung zum OLG München vom Be wertungsportal zurückgezogen wurde. Das OLG machte in seiner mündlichen Verhandlung deutlich, dass es die Beru fung des beklagten Unternehmens als unbegründet ansieht. Die Entscheidung ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen und aus Patientensicht zu begrüßen. Oberlandesgericht München – Urteil vom 18.2.2015 – 37 O 19570/14 (...truncated)


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Werbung auf jameda kennzeichnen, Schmerzmedizin, 2016, pp. 53, Volume 32, Issue 2, DOI: 10.1007/s00940-016-0297-2