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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs00940-016-0297-2.pdf
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Schmerzmedizin
durch Ärzte
Oberlandesgericht München - Urteil vom 1.6.2016 - 24 W 881/15
-
Arzneimittelregress
Arzneimittelherstellung
Doch ab wann handelt es sich um eine Arzneimittelherstellung im
Sinne des Arzneimittelgesetzes? Im Streit steht ein Arzneimittelregress.
D tragte die Festsetzung von
Prüfie klagende Krankenkasse
beanmaßnahmen, weil der
beigeladene Onkologe monoklonale Antikörper
(MAK), die er zur unmittelbaren
Anwendung bei seinen Patienten benötigt,
nicht selbst gebrauchsfertig machte,
sondern eine Anfertigung als Rezeptur
durch die Apotheke verordnete. Die
Prüfgremien lehnten die Festsetzung von
Prüfmaßnahmen mit der Begründung
ab, dass ein Arzt nicht verp‚ichtet sei,
MAK selbst gebrauchsfertig zu machen.
Klage und Berufung sind erfolglos
geblieben. Das Landessozialgericht (LSG)
hat ausgeführt, auch das Einbringen von
MAK in eine Kochsalzlösung gelte nach
der weiten Begri‡sdeˆnition des
Arzneimittelgesetzes (AMG) als Herstellung
eines Arzneimittels. Daher sei diese
Handlung von der Leistungsp‚icht der
Vertragsärzte nicht umfasst, weil hierzu
allein die Verordnung, nicht aber die
Herstellung von Arzneimitteln gehöre.
Mit ihrer Revision macht die
klagende Krankenkasse insbesondere geltend,
ein Vertragsarzt handele
unwirtschaŒlich, wenn er Arzneimittel nicht selbst
gebrauchsfertig mache, sondern dies
durch eine Apotheke vornehmen lasse.
Die Herstellung einer Infusionslösung
sei keine Herstellung im Sinne des
AMG; auch seien MAK nicht als toxisch
einzustufen.
Beurteilung medizinischer Standards
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass
ein Richter im Rahmen eines
Arzthaftungsprozesses nicht dazu berechtigt ist,
den medizinischen Standard entgegen
der Beurteilung des gerichtlich
bestellten Sachverständigen eigenständig
festzulegen, sofern der Richter nicht über
eine entsprechende Sachkunde verfügt
und diese darlegt. Die Einstufung eines
Behandlungsfehlers als grob obliegt
zwar dem Richter, jedoch muss diese
Entscheidung durch die Ausführungen des Sachverständigen getragen werden und sich auf diese stützen.
Bundesgerichtshof Karlsruhe – Urteil vom 24.2.2015 – VI ZR 106/13
Kein Anwesenheitsrecht der Gegenpartei
Das Oberlandesgericht (OLG) München
entschied in einem
Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrages
auf Befangenheit des Sachverständigen,
dass eine ärztliche Untersuchung durch
einen gerichtlich bestellten
Sachverständigen in die durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützte Privat
sphäre des klagenden Patienten
eingreife. Ein Anwesenheitsrecht der
Gegenpartei oder ihres Prozessbevoll
mächtigten scheitere regelmäßig daran,
dass die Interessen der zu
untersuchenden Partei den Interessen der
Gegenpartei überwiegen.
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Ärzte können gegen Entgelt bei der
Ärztesuche im Internet an erster Stelle der
Treoeerliste genannt werden. Jedoch mo
nierte das Landgericht (LG) München
den nicht richtig gekennzeichneten
Eintrag als irreführend und damit
wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG).
Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, weil die
Berufung zum OLG München vom Be
wertungsportal zurückgezogen wurde.
Das OLG machte in seiner mündlichen
Verhandlung deutlich, dass es die Beru
fung des beklagten Unternehmens als
unbegründet ansieht. Die Entscheidung
ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
und aus Patientensicht zu begrüßen.
Oberlandesgericht München – Urteil vom 18.2.2015 – 37 O 19570/14 (...truncated)