Gesundheitskarte: zwei Schritte vor, einer zurück?

Uro-News, Nov 2010

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Gesundheitskarte: zwei Schritte vor, einer zurück?

Gesundheitskarte: zwei Schritte vor, einer zurück? Das GKV-Änderungsgesetz ist seit Juni beschlossene Sache. Doch wo bleibt der erwartete Schub der Kassen und der Industrie beim Rollout der elektronischen Gesundheitskarten? Und selbst wenn er käme, stünde dann die notwendige Technik in den Praxen rechtzeitig zur Verfügung? Nun sind die Kassen gefordert Wann startet der endgültige Rollout der elektronischen Gesundheitskarte? Dürfen Versicherte die Gesundheitskarte zurückweisen? - Patient klagt gegen die eGK fl Vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat das erste Verfahren darüber begonnen, ob gesetzlich Versicherte zum Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) verpflichtet werden können. Ein Versicherter aus Wuppertal lehnt die Nutzung der eGK mit Verweis auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Der Mann wollte von seiner Kasse, der Bergischen Krankenkasse in Solingen,bestätigt haben, dass er die neue Karte nicht bekommt. Schon der Stammdatenabgleich liefere Informationen über die Teilnahme an einem „disease management program“, sagt Jan Kuhlmann, der Hamburger Rechtsanwalt des Klägers. „Wir sehen die Gefahr, dass langfristig ein systemischer Druck entsteht, an bestimmten Behandlungsprogrammen teilzunehmen“, so Kuhlmann. Er will unter anderem beim SG durchsetzen, dass der Kläger keine eGK braucht, um medizinisch versorgt zu werden. Solange sich die gesetzliche Grundlage nicht ändert, seien der Kasse die Hände gebunden, so die Bergische Krankenkasse. Bislang habe die Kasse noch keine eGK ausgegeben. Sie habe aber alle Versicherten um ein Foto gebeten, drei Viertel hätten es bereits eingeschickt. Über die Klage wird erst 2011 entschieden: Das Düsseldorfer SG hat vorher keinen Termin für eine öffentliche Verhandlung frei, teilt Rechtsanwalt Kuhlmann mit. iss (...truncated)


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Gesundheitskarte: zwei Schritte vor, einer zurück?, Uro-News, 2010, pp. 14, Volume 14, Issue 11, DOI: 10.1007/BF03369673