Social Media mausern sich zum Marketinginstrument
KBV ändert Vorgaben für Arzneidatenbanken
Thinkpad nun auch im Tablet-Format
Seit Juli gelten umfangreiche neue Vorgaben der KBV an die Verordnungssoftware beziehungsweise Arzneimitteldatenbanken der Praxissoftware-Systeme. In der Regel werden die neuen Anforderungen von allen von der KBV zertifizierten EDVAnbietern automatisch umgesetzt. Ärzte sollten aber darauf achten, dass neue Updates diese Änderungen auch tatsächlich beinhalten beziehungsweise dies mit ihrem Software-Anbieter klären. Das Software-Haus TurboMed hat zum Beispiel angekündigt, dass mit dem Q3-Update Ärzten eine neue Generation der ifapMedikamentendatenbank zur Verfügung steht, die die neuen Vorgaben abdeckt. Rebbeka Höhl In einer„Cloud“ (Rechnerwolke) werden die Daten über ein Verschlüsselungsverfahren in unlesbare Kleinteile zerlegt und so gespeichert. Erst wenn sich der Nutzer mit seinen Zugangsdaten in das Programm oder auf dem Server einloggt, werden sie wieder über ein spezielles Programm zusammengeführt. Ärzte müssen, zumindest wenn es um Praxis- und Patientendaten geht, ganz besonders auf das Thema Datenschutz achten. Und hier wird Cloud-Computing heikel. Entscheidend sei, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nicht Dritten zugänglich gemacht werden, erklärt Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht Professor Christian Dierks aus Berlin. Das heißt, Ärzte können auch Patientendaten auf webbasierten Servern ablegen, sie müssten aber auf„eine sichere Verschlüsselung oder eine Anonymisierung“ der Daten achten. Die Zuordnung zu Personen müsse faktisch ausgeschlossen sein.
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Mit dem Lenovo Thinkpad Tablet ist ein
neuer Tablet-PC auf dem Markt, der sich
durch sein robustes Gehäuse auch für den
Praxisalltag eignet. Zwar ist das Thinkpad
mit seinen 753 Gramm eher ein
Schwergewicht unter den Tablets, aber dafür bietet
es eine Abdeckung aus Gorilla-Glas und
eine rutschhemmend beschichtete
Rückseite. Für einfache Bedienung sorgen der
mitgelieferte Digitalstift, der sich im
Gehäuse versenken lässt, und die vier
Hardkeys auf der Frontseite, über die man etwa
den Browser schnell öffnen kann. Das
Gerät kostet laut Hersteller allerdings um die
690 €, bietet dafür aber HDMI- und
USBAnschluss. Rebbeka Höhl
Social Media mausern sich zum
Marketinginstrument
Fast die Hälfte (47 %) aller Unternehmen
in Deutschland setzt soziale Medien ein.
Weitere 15 % haben bereits konkrete
Pläne, damit in Kürze zu beginnen – so das
Ergebnis einer repräsentativen Umfrage
des Branchenverbands BITKOM, für die
723 Unternehmen aller Branchen befragt
wurden. Als wichtigstes Ziel für den
Einsatz der Sozialen Medien nennen 82 %
der Unternehmen, die Social Media
bereits einsetzen, die Steigerung ihres
Bekanntheitsgrades. Für 72 % steht die
Gewinnung neuer Kunden im Vordergrund
und für 68 % die Pflege von
Kundenbeziehungen. 42 % der Befragten wollen ihr
Image verbessern, 23 % neue Mitarbeiter
gewinnen. red
„Die Verantwortung für die Patientendaten trägt letztlich der Arzt“, so Dierks.„Er verstößt
gegen § 28 Bundesdatenschutzgesetz (Datenerhebung und -speicherung für eigene
Geschäftszwecke), wenn die Daten anderen zugänglich werden. Zwar gibt es die
Möglichkeit der Auftragsdatenverarbeitung, nach der eine Übermittlung
personenbezogener Gesundheitsdaten an einen Cloud-Anbieter möglich wäre. Aber es ist unklar,
ob darin nicht noch ein Verstoß gegen § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von
Privatgeheimnissen) vorliegt.“ Deshalb müsse durch eine clientseitige Verschlüsselung, wie etwa
durch TeamDrive, die Identität der Patienten geschützt werden. Der Cloud-Anbieter sei
dann nicht in der Lage, einen Personenbezug herzustellen. Aber auch, wenn es um
verschlüsselte Praxisdaten geht, sollte der Anbieter gründlich ausgewählt werden. Zudem
sollte der Arzt prüfen, in welche Länder Daten transferiert werden, denn auch das hat
Auswirkungen auf den Datenschutz, erklärt Dierks.
Im schriftlichen Vertrag mit dem Cloud-Service-Anbieter sollte neben dem
Nutzungsumfang des Services laut Dierks Folgendes geregelt sein: die technische
Datensicherung, der Datenschutz (diese Klausel sollte den Schutz der Integrität beinhalten
und den Zugriff des Anbieters auf Personenidentitäten ausschließen), die
Dokumentationspflichten des Cloud-Anbieters, die Verfügbarkeit der Daten und eventuell
Vertragsstrafen, wenn Leistungsvereinbarungen nicht eingehalten werden.
Alternative Privat-Cloud
Für Ärzte, die in einem Ärztenetz
zusammenarbeiten wollen, besteht die
Möglichkeit, sich eine eigene „private cloud“
aufzubauen. Dann steht der gemeinsame
Datenserver in einem abgesicherten
Raum entweder in einer der Praxen oder
bei der Managementgesellschaft des
Netzes. Denkbar ist auch, die private Cloud
an einen Dienstleister auszulagern. Aber
auch dann sollte der Server in einem
bestimmten, speziell gesicherten
Rechenzentrum stehen. Die Patientendaten
bleiben trotzdem in den einzelnen Praxen.
Durch die Cloud kann aber übergreifend
auf Fallakten oder Terminkalender
zugegriffen werden oder der gesicherte
Austausch von Daten (...truncated)