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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs15202-012-0122-2.pdf
Fachgrenzen gelten auch in einer Gemeinschaftspraxis
DNP - Der Neurologe & Psychiater
Praxiswert: Einmischung der Zulassungs- ausschüsse nicht erwünscht
Altersbezüge erst ab
- das geht
Einnahme-Überschuss-Rech- nung: Formular bleibt Pflicht
Die Anhebung der Regelaltersgrenze seitens ärztlicher Versorgungswerke von 65 auf 67 Jahre ist rechtens. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden hat, müssen nicht nur Angestellte, sondern auch Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte länger arbeiten (6 C 11098/11). Wegen der gestiegenen Lebenserwartung wird das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit in Stufen von 65 auf 67 Jahre angehoben. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in Berlin liegt die Lebenserwartung der Mitglieder der Versorgungswerke sogar vier Jahre über dem Bevölkerungsdurchschnitt. mwo
-
Ärzte und andere Freiberufler müssen
ihre Einnahmen und Ausgaben dem
Finanzamt weiterhin nach einem
vorgeschriebenen Vordruck, der„Anlage
EÜR“, aufschlüsseln. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt
in einem Urteil bestätigt (X R 18/09).
Dabei ermitteln die Praxen wie
gewohnt ihren Gewinn nach der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) –
denn Freiberufler und Kleinbetriebe
sind von der Bilanzierungspflicht
befreit. Sie müssen die Daten
anschließend aber für das Finanzamt in die
„Anlage EÜR“ übertragen. maw
Fachgrenzen gelten auch in
einer Gemeinschaftspraxis
Auch innerhalb einer
Gemeinschaftspraxis muss die Trennung zwischen
haus- und fachärztlicher Versorgung
eingehalten werden. Das geht aus
einem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) in Kassel hervor (B 6 KA 6/11 R).
In einer internistischen
Gemeinschaftspraxis hatte ein Hausarzt seinen
Kollegen, der einen fachärztlichen
Schwerpunkt als Gastroenterologe
hat, im Urlaub vertreten und eine
fachärztliche Zusatzpauschale
abgerechnet. Zu Unrecht, so das BSG, da
die Fachgrenzen auch in einer
Gemeinschaftspraxis Gültigkeit hätten.
mwo
Wenn sich die beteiligten Ärzte über den Wert einer Praxis einig sind,
dürfen die Zulassungsgremien nach einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts nicht noch selbst einen Praxiswert ermitteln.
I tin in Baden-Württemberg sich mit
m Streitfall hatte eine
Psychotherapeuallen an einer Übernahme ihrer Praxis
interessierten Kollegen auf einen
Verkehrswert von 40.000 Euro geeinigt.
Trotzdem holte der Berufungsausschuss
ein eigenes Gutachten ein, das einen Wert
von 35.000 Euro ergab. Auch das gefiel
dem Ausschuss nicht. Ein weiteres
Gutachten ergab daraufhin einen
immateriellen Praxiswert von Null. So verblieb nur
noch ein Sachwert von 2.940 Euro. Das
Landessozialgericht Baden-Württemberg
monierte zwar, der Ausschuss habe den
Widerspruch der beiden Gutachten nicht
aufgeklärt. Bundesweit sorgten die
Stuttgarter Richter aber für Aufsehen mit ihrer
Aussage, der Ausschuss sei grundsätzlich
berechtigt gewesen, einen Praxiswert
festzusetzen (L 5 KA 1323/09).
Dem trat das Bundessozialgericht nun
klar entgegen: Wenn sich der abgebende
Arzt mit einem oder auch mit mehreren
Interessenten auf einen Praxiswert einigen
kann, haben sich die Zulassungsgremien
nicht mehr einzumischen (B 6 KA 39/10
R). Ärzte haben damit die Möglichkeit,
zeitraubende Gutachterverfahren zu
umgehen und Nachfolgeentscheidungen zu
beschleunigen. Nur wenn es verschieden
hohe Gebote für die Praxis gibt, müssen
nach dem Kasseler Urteil die
Zulassungsgremien einen Wert festsetzen. Dieser darf
aber nicht unter dem niedrigsten Gebot
liegen, weil sich die Interessenten
zumindest in dieser Höhe einig sind. mwo
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