Fachgrenzen gelten auch in einer Gemeinschaftspraxis

DNP - Der Neurologe & Psychiater, Mar 2012

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Fachgrenzen gelten auch in einer Gemeinschaftspraxis

DNP - Der Neurologe & Psychiater Praxiswert: Einmischung der Zulassungs- ausschüsse nicht erwünscht Altersbezüge erst ab - das geht Einnahme-Überschuss-Rech- nung: Formular bleibt Pflicht Die Anhebung der Regelaltersgrenze seitens ärztlicher Versorgungswerke von 65 auf 67 Jahre ist rechtens. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden hat, müssen nicht nur Angestellte, sondern auch Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte länger arbeiten (6 C 11098/11). Wegen der gestiegenen Lebenserwartung wird das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit in Stufen von 65 auf 67 Jahre angehoben. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in Berlin liegt die Lebenserwartung der Mitglieder der Versorgungswerke sogar vier Jahre über dem Bevölkerungsdurchschnitt. mwo - Ärzte und andere Freiberufler müssen ihre Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt weiterhin nach einem vorgeschriebenen Vordruck, der„Anlage EÜR“, aufschlüsseln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt in einem Urteil bestätigt (X R 18/09). Dabei ermitteln die Praxen wie gewohnt ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – denn Freiberufler und Kleinbetriebe sind von der Bilanzierungspflicht befreit. Sie müssen die Daten anschließend aber für das Finanzamt in die „Anlage EÜR“ übertragen. maw Fachgrenzen gelten auch in einer Gemeinschaftspraxis Auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis muss die Trennung zwischen haus- und fachärztlicher Versorgung eingehalten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (B 6 KA 6/11 R). In einer internistischen Gemeinschaftspraxis hatte ein Hausarzt seinen Kollegen, der einen fachärztlichen Schwerpunkt als Gastroenterologe hat, im Urlaub vertreten und eine fachärztliche Zusatzpauschale abgerechnet. Zu Unrecht, so das BSG, da die Fachgrenzen auch in einer Gemeinschaftspraxis Gültigkeit hätten. mwo Wenn sich die beteiligten Ärzte über den Wert einer Praxis einig sind, dürfen die Zulassungsgremien nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht noch selbst einen Praxiswert ermitteln. I tin in Baden-Württemberg sich mit m Streitfall hatte eine Psychotherapeuallen an einer Übernahme ihrer Praxis interessierten Kollegen auf einen Verkehrswert von 40.000 Euro geeinigt. Trotzdem holte der Berufungsausschuss ein eigenes Gutachten ein, das einen Wert von 35.000 Euro ergab. Auch das gefiel dem Ausschuss nicht. Ein weiteres Gutachten ergab daraufhin einen immateriellen Praxiswert von Null. So verblieb nur noch ein Sachwert von 2.940 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg monierte zwar, der Ausschuss habe den Widerspruch der beiden Gutachten nicht aufgeklärt. Bundesweit sorgten die Stuttgarter Richter aber für Aufsehen mit ihrer Aussage, der Ausschuss sei grundsätzlich berechtigt gewesen, einen Praxiswert festzusetzen (L 5 KA 1323/09). Dem trat das Bundessozialgericht nun klar entgegen: Wenn sich der abgebende Arzt mit einem oder auch mit mehreren Interessenten auf einen Praxiswert einigen kann, haben sich die Zulassungsgremien nicht mehr einzumischen (B 6 KA 39/10 R). Ärzte haben damit die Möglichkeit, zeitraubende Gutachterverfahren zu umgehen und Nachfolgeentscheidungen zu beschleunigen. Nur wenn es verschieden hohe Gebote für die Praxis gibt, müssen nach dem Kasseler Urteil die Zulassungsgremien einen Wert festsetzen. Dieser darf aber nicht unter dem niedrigsten Gebot liegen, weil sich die Interessenten zumindest in dieser Höhe einig sind. mwo Abrechnungstipp! Auch beim Schlaganfall ist Prävention Trumpf I Tabelle 1 kann man auf einen erhöhten Multipli 1 Beratung 10,72 € etwa nach den Nrn. 1-800-645-857 ge 3 Ausführliche Beratung 20,11 € neriert ein Honorar von 117,23 €; hier 7 Untersuchung Thorax, Carotiden 21,45 € bei könnte dann eine Pauschale von (...truncated)


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mwo. Fachgrenzen gelten auch in einer Gemeinschaftspraxis, DNP - Der Neurologe & Psychiater, 2012, pp. 40, Volume 13, Issue 3, DOI: 10.1007/s15202-012-0122-2