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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs12614-017-6913-2.pdf
Nachbesserung erwünscht
Nachbesserung erwünscht
Wenn mal etwas schief geht mit dem Zahnersatz, dann hat der
Zahnarzt das Recht, nachzubessern – ob dem Patienten das nun
so richtig passt oder nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat
jüngst festgestellt, dass sich dieses Nachbesserungsrecht auch
auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt – sofern dies
dem Patienten zuzumuten ist. Das bedeutet: Falls das
Vertrauensverhältnis zwischen behandelndem Zahnarzt und Patient
nicht so zerrüttet ist, dass eine weitere Behandlung nicht mehr
zumutbar ist, hat der Zahnarzt, der für den Fehler
verantwortlich ist, das Recht, nachzubessern und Zahnersatz im
Zweifelsfall auch neu anzufertigen. Im vorliegenden Fall hatte eine Pa
tientin nach der Eingliederung einer Krone den Zahnarzt
gewechselt. Dass die Krone mangelha‰ gearbeitet war, stellte sich
erst später heraus, die Patientin wollte aber nicht mehr zu ihrer
früheren Zahnärztin zurück, die die Krone eingegliedert hatte.
Die Patientin argumentierte mit mangelndem Vertrauen. Vor
Gericht hatte dies allerdings keinen Bestand. Der
Vertrauensverlust sei nicht nachvollziehbar, hielt nach mehreren Instanzen
auch das BSG entgegen. Ein nachvollziehbarer
Vertrauensverlust könne entstehen, wenn nach mehreren
Nachbesserungsversuchen nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werde. Dies sei
hier allerdings nicht der Fall, da die Zahnärztin in der Gewäh-r
leistungsfrist nicht einmal die Gelegenheit zur Nachbesserung
oder auch zur Neuherstellung bekommen habe. Az. B 6 KA 15/16 R
sas
Wunschmedizin abgelehnt
Nicht alles, was medizinisch machbar und vielleicht auch
wünschenswert wäre, wird von den Krankenkassen bezahlt. Und auch
das Jobcenter springt bei arbeitslosen Patienten nur für die
Übernahme der Kosten von „gesundheitsbedingten Mehrbedarfen“ ein,
wenn diese „unabweisbar“ sind – also auf jeden Fall notwendig
und unumgänglich – und die Kasse dennoch die Kosten nicht
übernimmt. Dies stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG)
kürzlich fest. Geklagt hatte eine Frau, die an einer seltenen Erkra-n
kung am Zahnkiefer leidet, deren Behandelbarkeit nach
aktuellem Stand der Wissenscha‰ nicht geklärt ist. Ob die von
Spezialisten vorgenommenen Heilverfahren tatsächlich wirksam sind,
ist bislang nicht nachgewiesen. Deshalb hatte die Krankenkasse
der Patientin die Kosten der Behandlung nicht übernommen.
Andere schmerztherapeutische Angebote lehnte die Patientin ab und
forderte vom Jobcenter die Kostenübernahme der Behandlung
durch den Kieferspezialisten. Das LSG Bayern lehnte wie schon
das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Kostenübernahme
durch das Jobcenter ab. Es fehle ein kausaler Zusammenhang
zwischen Erkrankung und Notwendigkeit der Heilmittel. Ohne
medizinischen Beleg sei die angewandte ™erapie „Wunschmedizin,
die vom Steuerzahler nicht šnanziert werden“ müsse, stellte das
LSG fest. Grundsätzlich sei es allerdings nicht ausgeschlossen, dass
das Jobcenter Gesundheitskosten übernehme – aber eben nur,
wenn diese „unabweisbar“ seien. Az. L 7 AS 167/17 B ER
sas (...truncated)