Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung

MMW - Fortschritte der Medizin, Nov 2017

Springer Medizin

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Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung

MMW Fortschritte der Medizin Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung . März 0 0 Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim - stellen müssen. Diese Begleiterhebung endet am 31. März 2022. MMW KOMMENTAR Der Bewertungsausschuss hat nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober 2017 drei neue EBM-Nrn. eingeführt, um diesen Aufwand zu vergüten. Vor der ersten Verordnung von Cannabis muss der Vertragsarzt den Patienten einmalig über die Begleiterhebung informieren. Hierfür kann er nun die Nr. 01 460 berechnen. In der Folge übermittelt er die Daten elektronisch an das BfArM, wofür nun die Nr. 01 461 zur Verfügung steht. Die Ziˆer EBM k itc o / 01 461 S se g a m Itt y e /G 01 626 irrtse B o g e r G © Legende Aufklärung über die verpflichtende Begleiterhebung, Aushändigung des Informationsblatts Datenerfassung mittels Erhebungsbogen, anonymisierte elektronische Übermittlung an das BfArM Ärztliche Stellungnahme für die Kran- 15,24 kenkasse bei Beantragung einer Genehmigung von Cannabis, einmal je Erstverordnung E-Cards der ersten Generation nun ungültig _ Elektronische Gesundheitskarten der ersten Generation (G1) sind seit Oktober 2017 ungültig. Die gematik hatte ihnen die Zulassung entzogen, da sie mit den neuen Konnektoren nicht funktionieren. MMW KOMMENTAR G2-Karten sind weiterhin gültig – und auch G1plus-Karten, die sich optisch nicht von G1Karten unterscheiden. Es emp›ehlt sich deshalb, wie gewohnt jede Karte einzulesen. Alte G1-Karte werden vom Praxisverwaltungssystem (PVS) abgelehnt. Für diesen Fall haben sich KBV und GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, dass das sogenannte Ersatzverfahren angewendet werden kann. Dazu müssen die Daten des Versicherten wie Name und Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer aus der Patientendatei genutzt oder händisch aufgrund der Angaben des Patienten erhoben werden. Anschließend muss der Patient auf dem Abrechnungsschein (Vordruck 5) bestätigen, dass er tatsächlich bei der genannten Krankenkasse versichert ist. ■ Euro 2,98 9,80 kann je genehmigte Leistung einmal berechnet werden, und zwar ein Jahr nach Beginn der Therapie. Wird die Therapie vorher abgebrochen, kann sie dann sofort abgerechnet werden. Bei einem Therapiewechsel ist sie erneut ansetzbar, jedoch höchstens viermal im Krankheitsfall. Die Nr. 01 461 ist auch in den letzten drei Monaten der Erhebung im Jahr 2022 berechnungsfähig, wenn für Patienten in Cannabis-Therapie eine zweite Erhebung erforderlich ist. Schließlich gibt es die Nr. 01 626 für die ärztliche Stellungnahme, die man für die Genehmigung von der Krankenkasse braucht. Die Nr. kann einmal je Erstverordnung berechnet werden. Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist – auch beim Wechsel von getrockneten Blüten zu Extrakten – kann sie bis zu viermal im Krankheitsfall angesetzt werden. Die neuen Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Sie können am selben Behandlungstag nicht neben Nrn. des EBM-Abschnitts 1.2 berechnet werden. Die Nrn. 01 460 und 01 461 sind nur in der Zeit der Begleiterhebung bis zum 31. März 2022 abrechnungsfähig. ■ (...truncated)


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Springer Medizin. Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung, MMW - Fortschritte der Medizin, 2017, pp. 22-22, Volume 159, Issue 3, DOI: 10.1007/s15006-017-0210-5