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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs15006-017-0210-5.pdf
Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung
MMW Fortschritte der Medizin
Neue EBM-Ziffern für die Cannabisverordnung
. März 0
0 Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim
-
stellen müssen. Diese Begleiterhebung
endet am 31. März 2022.
MMW KOMMENTAR
Der Bewertungsausschuss hat nunmehr
rückwirkend zum 1. Oktober 2017 drei neue
EBM-Nrn. eingeführt, um diesen Aufwand zu
vergüten. Vor der ersten Verordnung von
Cannabis muss der Vertragsarzt den
Patienten einmalig über die Begleiterhebung
informieren. Hierfür kann er nun die Nr. 01 460
berechnen. In der Folge übermittelt er die
Daten elektronisch an das BfArM, wofür nun
die Nr. 01 461 zur Verfügung steht. Die Ziˆer
EBM
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Legende
Aufklärung über die verpflichtende
Begleiterhebung, Aushändigung des
Informationsblatts
Datenerfassung mittels
Erhebungsbogen, anonymisierte elektronische
Übermittlung an das BfArM
Ärztliche Stellungnahme für die Kran- 15,24
kenkasse bei Beantragung einer
Genehmigung von Cannabis, einmal je
Erstverordnung
E-Cards der ersten Generation nun ungültig
_ Elektronische Gesundheitskarten der
ersten Generation (G1) sind seit Oktober
2017 ungültig. Die gematik hatte ihnen
die Zulassung entzogen, da sie mit den
neuen Konnektoren nicht funktionieren.
MMW KOMMENTAR
G2-Karten sind weiterhin gültig – und auch
G1plus-Karten, die sich optisch nicht von
G1Karten unterscheiden. Es emp›ehlt sich
deshalb, wie gewohnt jede Karte einzulesen.
Alte G1-Karte werden vom
Praxisverwaltungssystem (PVS) abgelehnt.
Für diesen Fall haben sich KBV und
GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, dass das
sogenannte Ersatzverfahren angewendet werden
kann. Dazu müssen die Daten des
Versicherten wie Name und Geburtsdatum,
Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach
Möglichkeit auch die
Krankenversichertennummer aus der Patientendatei genutzt
oder händisch aufgrund der Angaben des
Patienten erhoben werden. Anschließend
muss der Patient auf dem
Abrechnungsschein (Vordruck 5) bestätigen, dass er
tatsächlich bei der genannten Krankenkasse
versichert ist. ■
Euro
2,98
9,80
kann je genehmigte Leistung einmal
berechnet werden, und zwar ein Jahr nach Beginn
der Therapie. Wird die Therapie vorher
abgebrochen, kann sie dann sofort abgerechnet
werden. Bei einem Therapiewechsel ist sie
erneut ansetzbar, jedoch höchstens viermal im
Krankheitsfall. Die Nr. 01 461 ist auch in den
letzten drei Monaten der Erhebung im Jahr
2022 berechnungsfähig, wenn für Patienten
in Cannabis-Therapie eine zweite Erhebung
erforderlich ist.
Schließlich gibt es die Nr. 01 626 für die
ärztliche Stellungnahme, die man für die
Genehmigung von der Krankenkasse braucht. Die
Nr. kann einmal je Erstverordnung
berechnet werden. Da eine
Genehmigung für jede Erstverordnung
erforderlich ist – auch beim Wechsel
von getrockneten Blüten zu
Extrakten – kann sie bis zu viermal im
Krankheitsfall angesetzt werden.
Die neuen Leistungen werden
extrabudgetär vergütet. Sie können
am selben Behandlungstag nicht
neben Nrn. des EBM-Abschnitts 1.2
berechnet werden. Die Nrn. 01 460
und 01 461 sind nur in der Zeit der
Begleiterhebung bis zum 31. März
2022 abrechnungsfähig. ■ (...truncated)