Nicht alles Gold, was glänzt
Nicht alles Gold, was glänzt
AUTOR: DR. CHRISTIAN ÖTTL 0
0 Dr. Christian Öttl Referent für Honorarwesen im Bundesvorstand
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Leider ist das nicht so. In der Sicherheit
gewogen, nicht mit einer kurzfristigen
Abscha ung rechnen zu müssen,
konzentrieren sich die privaten
Krankenversicherungsunternehmen ganz auf das
eigentliche Ziel der Unternehmung,
nämlich das Aktionärswohl. Die Zeiten
sind schlecht. Renditen sind auf dem
Kapitalmarkt kaum zu erzielen, und
Zinsen gibt es eher negative als positive,
gerade wenn viel Geld vorhanden ist.
Der Businessplan der privaten
Versicherungswirtschaˆ hatte plötzlich keine
Basis mehr. Aber das Geld muss ja
irgendwo herkommen. Also muss es
dort geholt werden, wo es vermeintlich
noch ist. Die Leistungsausgaben müssen
sinken. Also zahlt man keine
Analogleistungen mehr, ‹ndet Laborpreise
nicht mehr angemessen, ohne eine
etwaige Vorgabe zum
Vertragsbestandteil mit dem Versicherungsnehmer zu
machen, und akzeptiert eindeutig nach
den Vorgaben des § 5 der GOZ gefasste
Begründungen zur Steigerung von
Faktoren bei Erschwernissen der
Leistungserbringung nicht. Diese sind aber
eindeutig gefasst in den Ausführungen:
„Innerhalb des Gebührenrahmens sind
die Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwierigkeit und des
Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der
Umstände bei der Ausführung nach
billigem Ermessen zu bestimmen. Die
Schwierigkeit der einzelnen Leistung
kann auch durch die Schwierigkeit des
Krankheitsfalles begründet sein.“ Für
die Zahnärzte gibt es gerade noch eine
Nebenp˜icht, nämlich nach § 10 der
GOZ, dem Patienten gegenüber die
Begründung zu erklären, falls Bedarf
besteht.
BEGRÜNDUNGEN REIHENWEISE ANGEZWEIFELT
Auch die Beihilfestellen haben – egal ob
auf kommunaler, Bundes- oder
Landesebene – mit der Geldknappheit zu
kämpfen und sehen ebenfalls diese
Einsparpotenziale. Gerade die
Begründungen scheinen viel Potenzial zu
versprechen. Es werden in einigen
Bundesländern einfach so gut wie alle
Begründungen angezweifelt und als nicht
personenbezogen genug angesehen.
Dies ist nicht Inhalt des § 5 der GOZ.
Ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg von November 2012 (AZ 5
LC 222/11) besagt, dass keine zu hohen
Ansprüche an die Begründung gestellt
werden dürfen. Ebenfalls darf die
Stellungnahme zur Begründung nicht mehr
Zeit als die Behandlung selbst in
Anspruch nehmen. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn der Zahnarzt einem
Patienten, veranlasst durch den
Erstatter, eine Stellungnahme schreiben muss,
um eine Erstattung zu ermöglichen.
Nach anderen Urteilen kann reine
Sparsamkeit der Erstatter kein Grund für die
Nachfrage sein. Auch das wird in
einigen Briefen der Erstatter unverhohlen
konstatiert, in denen es gerne mal heißt:
„Sie wollen doch auch nicht, dass die
Versicherungsprämien steigen!“
INFOBLATT FÜR DIE PATIENTEN
Um auf der sicheren Seite zu sein,
sollten Zahnärzte auf alle Fälle mit dem
Infoblatt auf der nächsten Seite ihre
Patienten au¥lären, dass die
Rechnungsstellung und die Erstattung durch
seine Versicherung oder Beihilfe sowohl
vom Vertrag beein˜usst sein, aber auch
vollkommen selbstständig voneinander
abweichen können, und heute dazu
führen können, dass Selbstbehalte
entstehen. Wie die gesetzlich Versicherten
auch, werden sich Beihilfeberechtigte
und Privatversicherte an selbst zu
tragende Kosten gewöhnen müssen.
Wichtig ist es, die Patienten ebenfalls
darauf hinzuweisen, dass gegen die
Bescheide Einspruch eingelegt werden
muss und eine Präzisierung der
Begründung für die Erstattungseinschränkung
verlangt werden sollte. Falls keine
Reaktion erfolgt oder nicht in geeigneter
Form reagiert wird, sollten juristische
Schritte folgen. Nur wenn eine Vielzahl
von Patienten diese Wege geht, wird
diese Form des Umgangs mit den
Versicherten und deren Zahnärzten ein Ende
haben. Die Zahnärzteschaˆ wird es
scha en, dass die Vorgaben der GOZ
nicht nur für Zahnärzte, sondern auch
für die Erstatter gelten. (...truncated)