Nicht alles Gold, was glänzt

Der Freie Zahnarzt, Jan 2018

Einhaltung der GOZ-Vorschriften. Gerade in Zeiten, in denen man aufeinander vertrauen sollte, ist es schlecht, dem Partner das Messer in den Rücken zu stechen. Dank des Scheiterns der Jamaika- Verhandlungen ist die SPD und ihre Idee von der „gerechten“ Bürgerversicherung wieder ein Thema geworden. Alle, die das verhindern wollen, sollten zusammenhalten, also PKV, Beihilfeempfänger und -gewährer sowie auch auch die Privatpatienten.

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Nicht alles Gold, was glänzt

Nicht alles Gold, was glänzt AUTOR: DR. CHRISTIAN ÖTTL 0 0 Dr. Christian Öttl Referent für Honorarwesen im Bundesvorstand - Leider ist das nicht so. In der Sicherheit gewogen, nicht mit einer kurzfristigen Abscha ung rechnen zu müssen, konzentrieren sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen ganz auf das eigentliche Ziel der Unternehmung, nämlich das Aktionärswohl. Die Zeiten sind schlecht. Renditen sind auf dem Kapitalmarkt kaum zu erzielen, und Zinsen gibt es eher negative als positive, gerade wenn viel Geld vorhanden ist. Der Businessplan der privaten Versicherungswirtschaˆ hatte plötzlich keine Basis mehr. Aber das Geld muss ja irgendwo herkommen. Also muss es dort geholt werden, wo es vermeintlich noch ist. Die Leistungsausgaben müssen sinken. Also zahlt man keine Analogleistungen mehr, ‹ndet Laborpreise nicht mehr angemessen, ohne eine etwaige Vorgabe zum Vertragsbestandteil mit dem Versicherungsnehmer zu machen, und akzeptiert eindeutig nach den Vorgaben des § 5 der GOZ gefasste Begründungen zur Steigerung von Faktoren bei Erschwernissen der Leistungserbringung nicht. Diese sind aber eindeutig gefasst in den Ausführungen: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.“ Für die Zahnärzte gibt es gerade noch eine Nebenp˜icht, nämlich nach § 10 der GOZ, dem Patienten gegenüber die Begründung zu erklären, falls Bedarf besteht. BEGRÜNDUNGEN REIHENWEISE ANGEZWEIFELT Auch die Beihilfestellen haben – egal ob auf kommunaler, Bundes- oder Landesebene – mit der Geldknappheit zu kämpfen und sehen ebenfalls diese Einsparpotenziale. Gerade die Begründungen scheinen viel Potenzial zu versprechen. Es werden in einigen Bundesländern einfach so gut wie alle Begründungen angezweifelt und als nicht personenbezogen genug angesehen. Dies ist nicht Inhalt des § 5 der GOZ. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg von November 2012 (AZ 5 LC 222/11) besagt, dass keine zu hohen Ansprüche an die Begründung gestellt werden dürfen. Ebenfalls darf die Stellungnahme zur Begründung nicht mehr Zeit als die Behandlung selbst in Anspruch nehmen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Zahnarzt einem Patienten, veranlasst durch den Erstatter, eine Stellungnahme schreiben muss, um eine Erstattung zu ermöglichen. Nach anderen Urteilen kann reine Sparsamkeit der Erstatter kein Grund für die Nachfrage sein. Auch das wird in einigen Briefen der Erstatter unverhohlen konstatiert, in denen es gerne mal heißt: „Sie wollen doch auch nicht, dass die Versicherungsprämien steigen!“ INFOBLATT FÜR DIE PATIENTEN Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Zahnärzte auf alle Fälle mit dem Infoblatt auf der nächsten Seite ihre Patienten au¥lären, dass die Rechnungsstellung und die Erstattung durch seine Versicherung oder Beihilfe sowohl vom Vertrag beein˜usst sein, aber auch vollkommen selbstständig voneinander abweichen können, und heute dazu führen können, dass Selbstbehalte entstehen. Wie die gesetzlich Versicherten auch, werden sich Beihilfeberechtigte und Privatversicherte an selbst zu tragende Kosten gewöhnen müssen. Wichtig ist es, die Patienten ebenfalls darauf hinzuweisen, dass gegen die Bescheide Einspruch eingelegt werden muss und eine Präzisierung der Begründung für die Erstattungseinschränkung verlangt werden sollte. Falls keine Reaktion erfolgt oder nicht in geeigneter Form reagiert wird, sollten juristische Schritte folgen. Nur wenn eine Vielzahl von Patienten diese Wege geht, wird diese Form des Umgangs mit den Versicherten und deren Zahnärzten ein Ende haben. Die Zahnärzteschaˆ wird es scha en, dass die Vorgaben der GOZ nicht nur für Zahnärzte, sondern auch für die Erstatter gelten. (...truncated)


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Christian Öttl. Nicht alles Gold, was glänzt, Der Freie Zahnarzt, 2018, pp. 44-44, Volume 62, Issue 2, DOI: 10.1007/s12614-018-7167-3