Meisterzwang

Der Freie Zahnarzt, Jan 2018

SAS

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Meisterzwang

NC bei Studien- platzvergabe - und nun? AUTOR: RA MICHAEL LENNARTZ ALLES WAS RECHT IST - Bei den sogenannten Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ging es primär um die Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschri‰en der Länder vorgesehenen Regelungen zum Numerus clausus mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Meisterzwang Handwerk ist nicht gleich Handwerk. Dies gilt insbesondere für ein Gesundheits handwerk wie das des Zahntechnikers: Das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß ist. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob es – wie bei anderen Handwerksberufen inzwischen durchaus üb lich – möglich ist, dass sogenannte Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbstständig übernehmen können. Für zahntechnische Betriebe hält das Gericht den Meisterzwang für verfassungsmäßig begründet, da für das Zahntechniker handwerk wie auch für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten gälten, die eine besondere Prüfung erforderten. Der Meisterzwang rechtfertige sich zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung. Deshalb sollten diese „gefahrgeneigten Tätigkeiten“ nur von Personen „mit entsprechenden Quali¤kationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden“. Diese Voraussetzung sei auch dann zu erfüllen, wenn, wie der Kläger in dem Verfahren ausgeführt hatte, ein Großteil der zahntechnischen Pro dukte nicht von einem Zahntechnikermeister selbst oder unter seiner Aufsicht hergestellt würden, sondern aus dem Ausland oder zahnärztlichen Praxislabors stammten. Mängel an zahntechnischen Produkten, ungeeignete Materialien oder fehlerha‰e Verarbeitung seien durch den Zahnarzt nicht immer erkennbar. Az. 4 A 1113/13 SAS Bisher werden die verfügbaren Plätze für zulassungsbeschränkte Studiengänge nach Quoten verteilt (unter anderem 20 Prozent Abiturbestenquote, 20 Prozent Wartezeitquote). Die übrigen Plätze werden in einem eigenständigen Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die Dauer der Wartezeit für einen Studienplatz in der Wartezeitquote beträgt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes mittlerweile 15 Semester. Zur Begründung der Richtervorlage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter anderem an: Der Verzicht auf sogenannte Landesquoten verletze angesichts der fehlenden bundesländerübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber, das sich aus der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz herleitete. Zudem verstoße die Wartezeitquote gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Wartezeit nach der Dauer der vergangenen Wartezeit bemesse. Zudem trete die Abiturnote in den Hintergrund, womit trotz des Hinzutretens weiterer Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe potenzieller Bewerber faktisch von vornherein von jeglicher Zulassungschance ausgeschlossen sei. DIE ENTSCHEIDUNG In seinem Urteil setzt sich das Bundesverfassungsgericht intensiv und kritisch mit dem NC-System bei zulassungsbeschränkten Studiengängen auseinander und kommt in seinen Leitsätzen unter anderem zu folgenden dioeerenzierten Ergebnissen: - Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze hätten sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtige der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trage dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssten die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. - Der Gesetzgeber müsse insbesondere die Auswahlkriterien selbst festlegen. Er dürfe den Hochschulen allerdings (...truncated)


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SAS. Meisterzwang, Der Freie Zahnarzt, 2018, pp. 36-36, Volume 62, Issue 2, DOI: 10.1007/s12614-018-7162-8