A PDF file should load here. If you do not see its contents
the file may be temporarily unavailable at the journal website
or you do not have a PDF plug-in installed and enabled in your browser.
Alternatively, you can download the file locally and open with any standalone PDF reader:
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs12614-018-7162-8.pdf
Meisterzwang
NC bei Studien- platzvergabe - und nun?
AUTOR: RA MICHAEL LENNARTZ
ALLES
WAS RECHT IST
-
Bei den sogenannten Richtervorlagen
des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen ging es primär um die Frage, ob
die für die Studienplatzvergabe für
das Fach Humanmedizin im
Hochschulrahmengesetz (HRG) und in
den Vorschri‰en der Länder
vorgesehenen Regelungen zum Numerus
clausus mit dem Grundgesetz
vereinbar sind.
Meisterzwang
Handwerk ist nicht gleich Handwerk. Dies gilt insbesondere für ein Gesundheits
handwerk wie das des Zahntechnikers: Das Oberverwaltungsgericht
NordrheinWestfalen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für
das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß ist. Dabei ging es vor allem um
die Frage, ob es – wie bei anderen Handwerksberufen inzwischen durchaus üb
lich – möglich ist, dass sogenannte Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb
selbstständig übernehmen können. Für zahntechnische Betriebe hält das Gericht
den Meisterzwang für verfassungsmäßig begründet, da für das Zahntechniker
handwerk wie auch für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten gälten,
die eine besondere Prüfung erforderten. Der Meisterzwang rechtfertige sich zum
Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung.
Deshalb sollten diese „gefahrgeneigten Tätigkeiten“ nur von Personen „mit
entsprechenden Quali¤kationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe
ausgeübt werden“. Diese Voraussetzung sei auch dann zu erfüllen, wenn, wie der
Kläger in dem Verfahren ausgeführt hatte, ein Großteil der zahntechnischen Pro
dukte nicht von einem Zahntechnikermeister selbst oder unter seiner Aufsicht
hergestellt würden, sondern aus dem Ausland oder zahnärztlichen Praxislabors
stammten. Mängel an zahntechnischen Produkten, ungeeignete Materialien oder
fehlerha‰e Verarbeitung seien durch den Zahnarzt nicht immer erkennbar.
Az. 4 A 1113/13
SAS
Bisher werden die verfügbaren Plätze
für zulassungsbeschränkte
Studiengänge nach Quoten verteilt (unter
anderem 20 Prozent Abiturbestenquote, 20
Prozent Wartezeitquote). Die übrigen
Plätze werden in einem eigenständigen
Auswahlverfahren der Hochschulen
vergeben. Die Dauer der Wartezeit für
einen Studienplatz in der
Wartezeitquote beträgt nach den Feststellungen
des Bundesverfassungsgerichtes
mittlerweile 15 Semester.
Zur Begründung der Richtervorlage gab
das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
unter anderem an: Der Verzicht auf
sogenannte Landesquoten verletze
angesichts der fehlenden
bundesländerübergreifenden Vergleichbarkeit der
Abiturnoten das Teilhaberecht der
Studienplatzbewerber, das sich aus der
Berufsfreiheit und dem allgemeinen
Gleichheitssatz herleitete. Zudem
verstoße die Wartezeitquote gegen den
Gleichheitsgrundsatz, weil sich die
Wartezeit nach der Dauer der
vergangenen Wartezeit bemesse. Zudem trete die
Abiturnote in den Hintergrund, womit
trotz des Hinzutretens weiterer
Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe
potenzieller Bewerber faktisch von
vornherein von jeglicher
Zulassungschance ausgeschlossen sei.
DIE ENTSCHEIDUNG
In seinem Urteil setzt sich das
Bundesverfassungsgericht intensiv und kritisch
mit dem NC-System bei
zulassungsbeschränkten Studiengängen auseinander
und kommt in seinen Leitsätzen unter
anderem zu folgenden dioeerenzierten
Ergebnissen:
- Regeln für die Verteilung knapper
Studienplätze hätten sich
grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu
orientieren. Daneben berücksichtige
der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange
und trage dem Sozialstaatsprinzip
Rechnung. Die zur Vergabe knapper
Studienplätze herangezogenen
Kriterien müssten die Vielfalt der
möglichen Anknüpfungspunkte zur
Erfassung der Eignung abbilden.
- Der Gesetzgeber müsse insbesondere
die Auswahlkriterien selbst festlegen.
Er dürfe den Hochschulen allerdings (...truncated)