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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs12614-018-7198-9.pdf
Wer bekommt die Auszahlungen?
Wer bekommt die Auszahlungen?
AUTOR: MICHAEL LENNARTZ
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Eine Kasse meinte, so wie alle anderen
Kassen hätte sie einen Anspruch auf
Auskehr der den Zahnärzten nicht
ausgezahlten Honorare. Sie rechnete
darauƒin gegen den Anspruch auf
Honorarabschlagszahlung der KZV im Jahr
2012 in Höhe von 100.000 Euro auf.
Die betroŒene KZV nahm dies nicht
hin und klagte auf Auszahlung des
Differenzbetrags. Vor dem Sozialgericht
Münster unterlag die KZV und
verfolgte ihr Begehren mit der Berufung
weiter.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Landessozialgericht
NordrheinWestfalen gab der Berufung statt und
verurteilte die Kasse zur Zahlung. Die
Kasse habe keinen aufrechenbaren
Anspruch gegen die KZV auf
Auskehrung des mangels ausreichender
Fortbildungsnachweise einbehaltenen
Honorars. Das LSG begründete dies teils
formal, teils inhaltlich.
Formal setze der von der Kasse
behauptete öŒentlich-rechtliche, aufrechenbare
Erstattungsanspruch voraus, dass der
zurückzufordernde Teil der
Gesamtvergütung nach bestimmten vergüteten,
indes nicht ordnungsgemäß erbrachten
Einzelleistungen spezi•ziert werde, da
im hier streitigen Bereich nach
Einzelleistungen und nicht etwa nach
pauschalen Budgets vergütet werde. Eine solche
Spezi•zierung habe die Kasse indes
versäumt. Aber auch wenn das anders
gewesen wäre, hätte der Kasse der behauptete
Erstattungsanspruch nicht zugestanden.
Die Vorschri– des § 95d Abs. 3 SGB V,
die eine Honorarkürzung wegen
unzureichender oder unzureichend
nachgewiesener Fortbildung gegenüber dem
einzelnen Arzt vorsieht, gebe einen
Erstattungsanspruch der Kasse weder
dem Wortlaut noch dem Sinn nach her.
MANGELNDE FORTBILDUNG SCHLECHTERE LEISTUNG?
Die Begründung der Kürzung sei im
Übrigen zwar eine wegen mangelnder
Fortbildung unterstellte „schlechtere
Leistung“, keineswegs aber eine
formaljuristische Schlechtleistung. Nur
Letztere wäre aber ein Verstoß gegen
vertragsärztliche Vorschri–en, der eine
Berichtigung rechtfertigen würde.
Im Übrigen •nde die Kürzung im
Verhältnis KZV und Niedergelassener statt.
Hätte der Gesetzgeber eine Erstattung
dieser Kürzung an die Kassen gewollt,
hätte er dies ausdrücklich regeln
müssen, was indes gerade nicht geschah.
Nicht zuletzt sei die Honorarkürzung
eine disziplinarische Maßnahme
eigener Art, weil sie wie die
Disziplinarmaßnahmen intendiere, den
Vertragszahnarzt zu regelmäßiger Fortbildung
anzuhalten. Eine im
Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße stehe aber der
Kasse nicht zu, für die Honorarkürzung
könne dann nichts anderes gelten.
Die Entscheidung ist in der Revision
nunmehr beim Bundessozialgericht
anhängig, aber noch nicht entschieden.
RA Michael Lennartz
www.lennmed.de (...truncated)