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Infoblatt zu Erstattungseinschränkungen
Erstattungseinschränkungen
IHR PRAXISTEAM
GUTE LEISTUNG HAT IHREN PREIS
Wir Zahnärzte werden den Vorgaben der Gebührenordnung,
die die Bundesregierung erlassen hat, jederzeit gerecht und
stellen unsere Leistung nach den realen Umständen in
Rechnung. Sie haben sicher Verständnis dafür, dass die gute
Leistung, die sie erhalten, ihren Preis wert ist. Deshalb verstehen
Sie auch, dass die Rechnung vollkommen losgelöst von der
Erstattung seitens ihrer Versicherung oder Beihilfe ist. Das
wurde sogar in einem Beschluss des Beratungsgremiums der
Beihilfeträger, der Privaten VersicherungswirtschaŽ und der
ZahnärzteschaŽ so festgehalten. Dass in diesem Fall auch
Kosten von Ihnen als Privatpatient oder Beihilfeempfänger
persönlich zu übernehmen sind, ist damit verständlich.
RECHTLICHE SCHRITTE EINLEITEN
Wenn Ihr Versicherer oder Beihilfeträger ihrer Meinung nach
ohne nähere Begründung Teile der Erstattung ablehnt, sollten
sie nachhaken und eine nähere Begründung für diese
Maßnahme verlangen. Sie sollten dazu auf alle Fälle einen
Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Denn nach einem Urteil
des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg von November 2012
muss eine einfache Begründung vollkommen ausreichen. Falls
das keinen Erfolg bringt, sollte der Klageweg beschritten
werden. Nur so werden Sie Ihren berechtigten Anspruch
durchsetzen! (...truncated)