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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs15006-018-0464-6.pdf
GOÄ: Fremdanamnese richtig einsetzen und abrechnen
MMW Fortschritte der Medizin
GOÄ: Fremdanamnese richtig einsetzen und abrechnen
_ Die Nr. 0
GOÄ gibt vor 0
neben den Nrn. 0
dessen Krankheit man behandelt. 0
0 Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim
Die Bezugsperson muss kein Familienangehöriger sein. Auch Personen in Betreuungseinrichtungen kommen in Betracht. So können Gespräche mit dem Personal eines Altenp‹egeheims über einen kranken Bewohner einmal im Behandlungsfall nach Nr. 4 berechnet werden. Empfehlenswert ist es dabei, den Namen der Gesprächspartner und das Thema der Fremdanamnese oder Unterweisung stets in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. Einwände von Kostenträgern, die Leistung dürfe nur in besonders schwerwiegenden Krankheitsfällen erbracht und it/sckSeo nbiecrhetchaknzeetpwtieerrdeenn.,Dmeurassmmtlaicnhe Ittyaegm Tneicxhttd.eDreGsOhaÄlbvekrölannngetnsiomemtwears /seG beide Leistungen berechnet weriisssaengm ddeesn,PwateinennteesnzuunedineeinreBreUranttuenr-g yeub weisung der Bezugsperson im kon Zusammenhang mit der Be©m handlung kommt. ■
MMW KOMMENTAR
Grundsätzlich ist es möglich,
auch eine Beratung z. B. mit der
Nr. 1 am selben Tag neben der
Nr. 4 abzurechnen. Dies gilt
auch für telefonische Kontakte.
Der Patient muss allerdings
selbstständig „beratbar“ sein.
Weil Säuglinge und Kleinkinder noch nicht
beraten werden können, richtet sich die
Ansprache in der Regel an die Begleitperson.
Dann kann lediglich die Nr. 1 berechnet
werden. Als Altersgrenze für die selbstständige
Beratbarkeit gilt das Einschulalter.
Ist es aus der Beschaˆenheit des
Krankheitsfalls heraus notwendig, Details zur
Erkrankung und ihrem Verlauf mit Bezugspersonen
zu besprechen, ist der gemeinsame Ansatz
der Nrn. 1 und 4 möglich.
Einweisung des
P egepersonals:
Abrechnung
nach Nr. 4 GOÄ.
_ Werden Patienten außerhalb der
Sprechstunde beraten oder untersucht,
kann für den besonderen Aufwand und
die außergewöhnliche Zeit einer der
Zuschläge nach Abschnitt B II der
GOÄberechnet werden. Grundsätzlich ist in
solchen Fällen der Zuschlag A verfügbar. In
der Zeit von 20–22 oder 6–8 Uhr kann
man den Zuschlag B und in der Zeit von
22–6 Uhr den Zuschlag C ansetzen. Sie
können nur einmal je Sitzung und nicht
nebeneinander berechnet werden. Bei
zwei denkbaren Zuschlägen setzt man
den höheren an. Für einen Kontakt an
einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
kann der Zuschlag D angesetzt werden.
Daneben sind die Zuschläge B und C
zulässig.
MMW KOMMENTAR
Ein Beispiel: Ein Patient triˆt den Arzt um 21
Uhr noch in der Praxis an. Der Kontakt mit
Beratung und Organuntersuchung ˜ndet
außerhalb der Sprechstunde und zur
Nachtzeit statt. Die korrekte Abrechnung nach
GOÄ lautet 1B + 7. Findet das Ganze an
einem Sonntagabend statt, lautet die
Abrechnung 1BD + 7.
Der Zuschlag A ist nicht möglich, wenn der
Kontakt innerhalb regulärer
Sprechstundenzeiten z. B. am Samstag statt˜ndet.
Der Zuschlag D kann in einer
Samstagssprechstunde zu 50% berechnet werden.
Beachtenswert ist auch noch der
Kinderzuschlag K 1 bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr.
Er kann mit allen anderen Zuschlägen
kombiniert werden. Ein Kontakt z.B. sonntags um
22:30 Uhr brächte über die Kombination 1 +
5CD(K 1) ein Mehrhonorar von 38,46 Euro. ■ (...truncated)