Erratum zu „Cannabinoide gegen Kopfschmerzen?“

MMW - Fortschritte der Medizin, May 2018

Stefanie Förderreuther

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Erratum zu „Cannabinoide gegen Kopfschmerzen?“

MMW Fortschritte der Medizin An mir nagt ständige Die impfnaive 18-Jährige Regressangst - zu Recht? Rufen Sie an! Tel. donnerstags Uhr [email protected] Nur Mut! Es gibt noch Optionen! Die Prüfung wird bei einem Überschreiten des individuellen Richtgrößenbudgets um 15% eingeleitet. Vor einen Regress hat der Gesetzgeber allerdings die Beratung gestellt. Diese ist ernst zu nehmen. Der Vertragsarzt kann hier nachweisen, dass er wirtscha lich verordnet hat und dass die Überschreitung wegen der Morbidität der Pa - tienten notwendig war. Scha- er das nicht, muss er sich umgehend neu organisieren. Ab einer Überschreitung von 25% ist dann ein Regress fällig. Diesen abzuwehren, fällt in der Regel sehr schwer. B ereits bei der Beratung ist deshalb präventives Vorgehen angesagt. In jedem Fall sollte man den Bescheid sorgfältig prüfen und dabei v. a. die Arzneimittelstatistik, die Verordnungslisten (Rezepte) und die behaupteten Verordnungskosten akribisch unter die Lupe nehmen. Nicht selten sind die behaupteten Kosten und Zahlen fehlerha - zulasten des Arztes. Sodann gilt es, fristgerecht Einspruch einzulegen. V. a. aber muss eingehend überprü werden, ob die Praxisbesonderheiten ausreichend berücksichtigt wurden. So sind z. B. Patienten mit multipler Sklerose, Krebs oder Diabetes innerhalb der Richtgrößenbudgets selten ausreichend therapierbar. Das sollten die Prüfgremien bereits vor der Prüfung berücksichtigen - der Vertragsarzt hat darauf einen Anspruch. z - k itc o S /se g a m Itt y e G / y h p a r g o t o h p i S © ?Dr. T. W., Allgemeinarzt: Ich versuche, rational und kontrolliert zu verordnen. Muss ich dennoch befürchten, die Richtgrößen zu überschreiten? !MMW-Experte Walbert: Ob Richtgrößen überhaupt noch eine Rolle spielen, ist von den Verträgen abhängig, welche die KV mit den Krankenkassen auf Landesebene schließt. Aber auch wenn sie außer Kra gesetzt sind, gelten sie für die Zeit bis zum Inkra treten der neuen Vereinbarungen. Konkret: Wenn eine neue Vereinbarung seit 2017 gilt, muss man noch bis zum 31. Dezember 2018 mit Regressen für 2016 rechnen, da Richtgrößenprüfungen zwei Jahre rückwirkend erfolgen können. ?Frage von Dr. Rupert Bartner, Niedersachsen: Wie rechne ich Impfungen bei einer 18-jährigen Patientin ab, die noch nie geimpft worden ist? !MMW-Experte Walbert: Wie bei Kindern können die Basisimpfungen nach den STIKO-Empfehlungen über die GKV abgerechnet werden. Alle anderen Impfungen sind nach GOÄ abzurechnen. Für jede einzelne kommt die Zi¤ern-Kombi 1/5/375 (2,3-facher Satz) infrage. Für die umfassende Imp¦eratung und das Erstellen des Impfplans empfehle ich einen gesonderten Termin, der nach Nr. 3 abgerechnet wird. z (...truncated)


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Stefanie Förderreuther. Erratum zu „Cannabinoide gegen Kopfschmerzen?“, MMW - Fortschritte der Medizin, 2018, pp. 28-28, Volume 160, Issue 8, DOI: 10.1007/s15006-018-0017-z