EG-Abfallrecht

Environmental Sciences Europe, Jul 1991

K. Robert Müller

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EG-Abfallrecht

Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung EG-Abfallrecht Als Folge der Basler-UNEP-SonderabfaltKonvention (verabschiedet im M/irz 1989) 1 wird z.Zt. in der EG fiber eine Verordnung beraten, die den grenzfiberschreitenden Abfalltransport neu regeln soil. Sondergutachten Ungekl/irt ist noch, for welche Bereiche sie Rechtskraft haben soU: 1. die EG-Mitgliedstaaten 2. die OECD-Staaten 3. die Signatarstaaten der Basler Konvention. unter den strengen Anforderungen des Standes der Technik - als eine unverzichtbare Behandlungsmethode. 1 Abfallwirtschaft Der Rat yon Sachverstiindigen ffir Umweltfragen hat der Bundesregierung am 13. November 1990 das Sondergutachten ,Abfallwirtschaft" iibergeben. Das Gremium stellt fest, daft aus seiner Sicht noch immer ein unausgewogenes Verh~iltnis zwischen hochentwickelter Versorgungs- und weiterhin unterentwickelter Entsorgungswirtschaft besteht. Das Gutachten betont den Vorrang yon Vermeidung vor Verwertung von Abf/illen und Feststoffen gegeniiber der Beseitigung. Hierzu sei eine Umorientierung im Produktionsund Konsumbereich notwendig. Der Sachverst/indigenrat fordert bier pr/iventive Eingriffe, die bis hin zu Verboten ffir bestimmte Stoffe gehen sollen. Besondere Bedeutung hat nach Ansicht des Rats die Behandlung der nicht verwertbaren und letztlich zu entsorgenden Abf~ille. Er befiirwortet grunds/itzlich die Verbrennung - Grenzfiberschreitende Umweltvertr~iglichkeitsprfifung Auf der Umweltkonferenz der UN-Wirtschaftskommission ffir Europa (ECE), die yore 25. Februar bis 1. M/irz 1991 in Espoo/Finnland stattfand und an dec 29 europ~iische Staaten, die USA und Kanada teilnahmen, wurde das ECE-lJbereinkommen zur grenzfiberschreitenden Umweltvertr/iglichkeitsprfifung ffir die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet. Die Konvention wurde insgesamt yon 24 Staaten aus Ost und West sowie yon der EG unterschrieben. Einige weitere Staaten beabsichtigen, der Konvention in Kiirze beizutreten. Die Bundesrepublik hatte 1989 ein nationales UVP-Gesetz erlassen, womit sie bereits weit fiber die EG-Richtlinie zur Umweltvertr/iglichkeitsprfifung hinausgangen ist. Die EG-Richdinie sieht bei Vorhaben mit grenzfiberschreitenden Umweltauswirkungen lediglich UWSF-Z. Umweltchem. C)kotox. 3 (4)1991 2 Allgemeine 6kologische Umweltbeobachtung Der Rat yon Sachverst/indigen ffir Umweltfragen legt hiermit ein weiteres Gutachten vor, dessen Auftrag es ist, die Situation der Umwelt darzustellen und auf Fehlentwicklungen und M6glichkeiten zu deren Vermeidung hinzuweisen. Zentrales Anliegen des Gutachtens ist es, die bestehenden fast ausschlieflich sektoral orientierten Ans/itze der Umweltbeobachtung zur integrierenden Umwdtbeobachtung weiterzuentwickeln. Schwerpunkt der integrierenden Umwettbeobachtung sollte dabei das alle Umweltbereiche durchdringende .Oko-Monitoting" sein, mit dessen Hilfe die schleichenden, manchmal kaum auffallenden Wirkungen yon Chemikalien oder Fl~ichennutzungen auf Lebewesen, Lebensgemeinschaf- eine Beteiligung der EG-Mitgliedstaaten vor. Das deutsche UVP-Gesetz verpflichtet zur Beteiligung aUer deutschen Nachbarstaaten, auch in Mittel- und Osteuropa bei Vorhaben mit grenzfiberschreitenden Auswirkungen, soweit diese Staaten durch das Projekt betroffen sind. Das ECE-Obereinkommen ist eine wichtige Ergiinzung der deutschen und der EGGesetzgebung: 1. Es soil alle Staaten in Europa sowie die USA und Kanada in das System der UVP einbinden. 2. Das ECE-l]bereinkommen sieht eine breite grenziiberschreitende Beteiligung der Offentlichkeit vor. Dies bedeutet einen erheblichen Informationsgewinn und Beteiligungsm6glichkeiten fiber Grenzen hinweg auch ffir den deutschen Bfirger. Das lDbereinkommen gilt ffir besonders umwelterhebliche Vorhaben, z.B. Kraftwerke, Autobahnen, cbemische Anlagen, aber auch Gaspipelines, Anlagen zur thermischen Be- Kurznachrichten Parallel zu dieser Verordnung laufen die Arbeiten zur Novellierung der EG-Abfalldirektiven yon 1975 und 1978. 1 Vgl. auch UWSF 2/89, S. 42 Dr. K. Robert Miiller Chemical Consultant Feddral Research Foundation Pretoria, South Africa ten, Okosysteme und die Biosphiire rechtzeitig nachzuweisen sind. Die Daten der integrierenden Umweltbeobachtung ergeben die M6glichkeit, Llmweltschutz noch starker wirkungsorientiert zu praktizieren als bisher. Damit lassen sich die M/ingel der bisherigen, vorwiegend immissionsorientierten Umweltschutzpraxis vermeiden, die gezeigt hat, daf die Oberwachung einer st~ndig ansteigenden Zahl von Umweltschadstoffen an Grenzen st6ft. Besonderen Wert legt der Rat auf die Beriicksichtigung tmterschiedlicher Beobachmngsebenen im lokalen, regionalen, nationalen und fibernationalen bis globalen Bereich. Die Datenerfassungen in diesen Bereichen sollten aufeinander abgestimmt sein. Auf diese Weise kann die Nutzungsm6glichkeit der Daten fiir unterschiediiche Zwecke sichergestellt werden. Weitere Informationen: Der Rat yon Sachverstdndigen fiir Umweltfragen Postfach 55 28 6200 Wiesbaden handlung von Sonderabf~illen und Rodung grofer Fl/ichen. Die Konvention erg~inzt die bestehenden gesamteurop/iischen Konventionen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung: Ubereinkommen yon 1979 fiber weitr/iumige grenzfiberschreitende Luftverunreinigungen, Schwefel-Protokoll yon 1985, Stickstoffoxid-Protokoll yon 1988. Weitere vflkerrechtliche Vertr~ige ffir die ECE-Region sind in Vorbereitung: Das Protokoll fiber die Bek~impfung der VOC-Emissionen soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer 2. Stufe zur weiteren Reduzierung der SO 2- und NOx-Emissionen steht an. Die in Arbeit befindlichen Konventionen fiber grenzfiberschreitende Gew/isser- und IndustrieUnf/iUe sollen noch vor der KSZE-Konferenz 1992 fertiggestellt werden. Die Redaktion Quelle: BMU-Mitteilungvom 26. Februar 1991 225 (...truncated)


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K. Robert Müller. EG-Abfallrecht, Environmental Sciences Europe, 1991, pp. 225-225, Volume 3, Issue 4, DOI: 10.1007/BF02936808