EG-Abfallrecht
Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung
EG-Abfallrecht
Als Folge der Basler-UNEP-SonderabfaltKonvention (verabschiedet im M/irz 1989) 1
wird z.Zt. in der EG fiber eine Verordnung
beraten, die den grenzfiberschreitenden Abfalltransport neu regeln soil.
Sondergutachten
Ungekl/irt ist noch, for welche Bereiche sie
Rechtskraft haben soU:
1. die EG-Mitgliedstaaten
2. die OECD-Staaten
3. die Signatarstaaten der Basler Konvention.
unter den strengen Anforderungen des Standes der Technik - als eine unverzichtbare
Behandlungsmethode.
1 Abfallwirtschaft
Der Rat yon Sachverstiindigen ffir Umweltfragen hat der Bundesregierung am 13. November 1990 das Sondergutachten ,Abfallwirtschaft" iibergeben. Das Gremium stellt
fest, daft aus seiner Sicht noch immer ein unausgewogenes Verh~iltnis zwischen hochentwickelter Versorgungs- und weiterhin unterentwickelter Entsorgungswirtschaft besteht.
Das Gutachten betont den Vorrang yon Vermeidung vor Verwertung von Abf/illen und
Feststoffen gegeniiber der Beseitigung. Hierzu sei eine Umorientierung im Produktionsund Konsumbereich notwendig. Der Sachverst/indigenrat fordert bier pr/iventive Eingriffe, die bis hin zu Verboten ffir bestimmte
Stoffe gehen sollen.
Besondere Bedeutung hat nach Ansicht des
Rats die Behandlung der nicht verwertbaren
und letztlich zu entsorgenden Abf~ille. Er befiirwortet grunds/itzlich die Verbrennung -
Grenzfiberschreitende
Umweltvertr~iglichkeitsprfifung
Auf der Umweltkonferenz der UN-Wirtschaftskommission ffir Europa (ECE), die
yore 25. Februar bis 1. M/irz 1991 in
Espoo/Finnland stattfand und an dec 29 europ~iische Staaten, die USA und Kanada teilnahmen, wurde das ECE-lJbereinkommen
zur grenzfiberschreitenden Umweltvertr/iglichkeitsprfifung ffir die Bundesrepublik
Deutschland gezeichnet. Die Konvention
wurde insgesamt yon 24 Staaten aus Ost und
West sowie yon der EG unterschrieben. Einige weitere Staaten beabsichtigen, der Konvention in Kiirze beizutreten.
Die Bundesrepublik hatte 1989 ein nationales UVP-Gesetz erlassen, womit sie bereits
weit fiber die EG-Richtlinie zur Umweltvertr/iglichkeitsprfifung hinausgangen ist. Die
EG-Richdinie sieht bei Vorhaben mit grenzfiberschreitenden Umweltauswirkungen lediglich
UWSF-Z. Umweltchem. C)kotox. 3 (4)1991
2 Allgemeine 6kologische
Umweltbeobachtung
Der Rat yon Sachverst/indigen ffir Umweltfragen legt hiermit ein weiteres Gutachten
vor, dessen Auftrag es ist, die Situation der
Umwelt darzustellen und auf Fehlentwicklungen und M6glichkeiten zu deren Vermeidung hinzuweisen.
Zentrales Anliegen des Gutachtens ist es, die
bestehenden fast ausschlieflich sektoral orientierten Ans/itze der Umweltbeobachtung zur
integrierenden Umwdtbeobachtung weiterzuentwickeln. Schwerpunkt der integrierenden Umwettbeobachtung sollte dabei das alle
Umweltbereiche durchdringende .Oko-Monitoting" sein, mit dessen Hilfe die schleichenden, manchmal kaum auffallenden Wirkungen yon Chemikalien oder Fl~ichennutzungen auf Lebewesen, Lebensgemeinschaf-
eine Beteiligung der EG-Mitgliedstaaten vor.
Das deutsche UVP-Gesetz verpflichtet zur
Beteiligung aUer deutschen Nachbarstaaten,
auch in Mittel- und Osteuropa bei Vorhaben
mit grenzfiberschreitenden Auswirkungen,
soweit diese Staaten durch das Projekt betroffen sind.
Das ECE-Obereinkommen ist eine wichtige
Ergiinzung der deutschen und der EGGesetzgebung:
1. Es soil alle Staaten in Europa sowie die
USA und Kanada in das System der UVP
einbinden.
2. Das ECE-l]bereinkommen sieht eine
breite grenziiberschreitende Beteiligung
der Offentlichkeit vor. Dies bedeutet einen erheblichen Informationsgewinn und
Beteiligungsm6glichkeiten fiber Grenzen
hinweg auch ffir den deutschen Bfirger.
Das lDbereinkommen gilt ffir besonders umwelterhebliche Vorhaben, z.B. Kraftwerke,
Autobahnen, cbemische Anlagen, aber auch
Gaspipelines, Anlagen zur thermischen Be-
Kurznachrichten
Parallel zu dieser Verordnung laufen die Arbeiten zur Novellierung der EG-Abfalldirektiven yon 1975 und 1978.
1 Vgl. auch UWSF 2/89, S. 42
Dr. K. Robert Miiller
Chemical Consultant
Feddral Research Foundation
Pretoria, South Africa
ten, Okosysteme und die Biosphiire rechtzeitig nachzuweisen sind. Die Daten der integrierenden Umweltbeobachtung ergeben die
M6glichkeit, Llmweltschutz noch starker wirkungsorientiert zu praktizieren als bisher. Damit lassen sich die M/ingel der bisherigen,
vorwiegend immissionsorientierten Umweltschutzpraxis vermeiden, die gezeigt hat, daf
die Oberwachung einer st~ndig ansteigenden
Zahl von Umweltschadstoffen an Grenzen
st6ft.
Besonderen Wert legt der Rat auf die Beriicksichtigung tmterschiedlicher Beobachmngsebenen im lokalen, regionalen, nationalen
und fibernationalen bis globalen Bereich. Die
Datenerfassungen in diesen Bereichen sollten
aufeinander abgestimmt sein. Auf diese Weise
kann die Nutzungsm6glichkeit der Daten fiir
unterschiediiche Zwecke sichergestellt werden.
Weitere Informationen:
Der Rat yon Sachverstdndigen
fiir Umweltfragen
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
handlung von Sonderabf~illen und Rodung
grofer Fl/ichen.
Die Konvention erg~inzt die bestehenden gesamteurop/iischen Konventionen auf dem
Gebiet der Luftreinhaltung: Ubereinkommen
yon 1979 fiber weitr/iumige grenzfiberschreitende Luftverunreinigungen, Schwefel-Protokoll yon 1985, Stickstoffoxid-Protokoll
yon 1988. Weitere vflkerrechtliche Vertr~ige
ffir die ECE-Region sind in Vorbereitung:
Das Protokoll fiber die Bek~impfung der
VOC-Emissionen soll noch in diesem Jahr
abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer 2. Stufe zur weiteren Reduzierung der
SO 2- und NOx-Emissionen steht an. Die in
Arbeit befindlichen Konventionen fiber grenzfiberschreitende Gew/isser- und IndustrieUnf/iUe sollen noch vor der KSZE-Konferenz
1992 fertiggestellt werden.
Die Redaktion
Quelle: BMU-Mitteilungvom 26. Februar 1991
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