GOÄ: Infiltrationen bringen wenig Geld
AUS DER PRAXIS . HOTLINE
Ihre Fragen zur Abrechnung und zur wirtschaftlichen Praxisführung
beantwortet unser Experte Helmut Walbert, Würzburg.
Helmut Walbert
Allgemeinarzt,
Medizinjournalist und
Betriebswirt Medizin
Rufen Sie an!
Tel. 0 93 1 / 2 99 85 94
donnerstags, 13 bis 15 Uhr
So wachsen Sie über Ihr RLV hinaus!
?
!
MMW-Experte Walbert: Das ist natürlich grundsätzlich möglich! Vorsorgeleistungen z. B. werden außerhalb
des RLV vergütet. Hier kommt bei Gesundheitscheck, Krebsvorsorge, Hautkrebsscreening und iFOBT ein Zusatzhonorar von ca. 70 Euro zusammen. Jedoch belasten diese Leistungen das Zeitbudget insgesamt mit 44 Minuten.
Ohne Zeitvorgabe und extrabudgetär
sind Notfalldienstleistungen – auch
außerhalb des organisierten Notfalldienstes. Dringende Besuche nach den
Nrn. 01 411, 01 412 und 01 415 EBM sind
ebenfalls ohne Zeitvorgabe. Bei Notfällen fremder Patienten kommt zusätz-
lich die Versichertenpauschale nach Nr.
03 030 hinzu.
In diesem Zusammenhang sollten Sie
unbedingt auf eine Besonderheit bei den
dringenden Besuchen achten. Jeder Besuch eines Patienten in einem beschützenden Wohnheim bzw. einer Einrichtung mit Pflegepersonal, also etwa in
Pflege- oder Altenheimen, der wegen der
Erkrankung noch am Tag der Bestellung
ausgeführt wird, kann mit der Nr. 01 415
abgerechnet werden. Diese ist mit 58,17
Euro deutlich besser bewertet als der
normale Hausbesuch nach Nr. 01 410
(22,59 Euro) – und hat zudem auch keine Zeitvorgabe.
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Dr. K. Hoffmann, Allgemeinarzt, Niedersachsen: Ich bin seit dem 2. Quartal niedergelassener Vertragsarzt. Ich stelle fest, dass das mögliche Honorar in erster
Linie von der Fallzahl abhängt. Durch das Regelleistungsvolumen (RLV) wird die
Leistung begrenzt. Wie generiere ich mehr Umsatz außerhalb des RLV?
Er hat gute Ideen für ein rationales Umsatzplus.
Des Weiteren bieten Impfleistungen
ein lukratives extrabudgetäres Honorar.
Es lohnt, konsequent den Impfschutz zu
überprüfen und zu ergänzen.
z
GOÄ: Infiltrationen bringen wenig Geld
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Dr. E. F., Allgemeinärztin in Privatpraxis, München, Bayern: Im
Rahmen meiner therapeutischen
Bemühungen mache ich gern Infiltrationsbehandlungen. Wie kann ich
diese optimal abrechnen?
!
MMW-Experte Walbert: In der GOÄ
gibt es zwei Ziffern, die hierfür in
Frage kommen. Da wäre zunächst die Nr.
267 für die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, die auch paravertebrale Injektio-
nen oder Infiltrationen abdeckt. Sie wird
je Sitzung abgerechnet und ist im Einfachsatz mit 4,66 Euro bewertet. Werden
mehrere Körperregionen oder eine
Region beidseitig behandelt, kommt die
Nr. 268 in Frage, mit der sich das Honorar auf 7,58 Euro erhöht.
Beim Einsatz von Lokaltherapeutika
könnten Sie auch eine Infiltrationsanästhesie nach der Nr. 490 bzw. der Nr. 491
abrechnen. Diese Leistungen sind allerdings mit 3,56 bzw. 7,05 im einfachen
Satz schlechter vergütet als die Infiltra-
tionen nach den Nrn. 267 und 268. Zudem ist bei ein und derselben Infiltration
die Abrechnung neben diesen besser bewerteten Ziffern ausgeschlossen.
Wenn Sie zu dem Schluss kommen,
dass die Vergütung mit dem Regelsatz
von 2,3-fach für den erforderlichen Aufwand zu gering ist, bleibt Ihnen also nur
eine begründete Steigerung als Alternative. Begründen lässt sich diese mit Verweisen wie z. B. „reflektorische Abwehrhaltung“, „situationsbedingte Unruhe“
oder „unruhiger Patient“.
z
MMW Fortschritte der Medizin
2018 . 16 / 160
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