Neue Regeln für die Gentechnik in Europa?

Mar 2020

Elisabeth Andersen, Katharina Schreiber

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Neue Regeln für die Gentechnik in Europa?

168 NuR (2020) 42: 168–178 Andersen/Schreiber, Neue Regeln für die Gentechnik in Europa? wie ggf. eines Rahmenbetriebsplans.61 Es gilt ebenfalls § 48 BBergG, der vorschreibt, dass Vorhaben beschränkt oder untersagt werden können, wenn öffentliche Interessen dem entgegenstehen und verlangt, bei raumbedeutsamen Vorhaben die Ziele der Raumordnung zu beachten. Eine UVP ist nicht in allen Fällen erforderlich. Sicher wird sie nach § 1 UVP-V Bergbau in Naturschutzgebieten bei Tief bohrungen ab 1000 m Teufe oder in Natura 2000-Gebieten sowie bei Vorhaben, die ein Auf brechen von Gesteinen vorsehen, benötigt. Für das übertägige Kraftwerk, das aus der Erdwärme Strom generiert, ist zudem eine Baugenehmigung einzuholen. Ein solches Vorhaben wird in den Außenbereich einzuordnen sein und wird nicht privilegiert62, somit fällt es wie die Solaranlagen unter die sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch den Einsatz von Wasser als Medium zur Wärmeübertragung wird außerdem in den meisten Fällen eine Zulassung nach Wasserrecht benötigt. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG liegt eine Benutzung von Wasser bei einem Auf brechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck oder bei einer Gewinnung von Erdwärme, einschließlich der dazugehörigen Tief bohrungen, vor. Eine Benutzung erfordert nach § 8 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Dies fällt durch das stattfindende Betriebsplanverfahren nach Bergrecht unter die Zuständigkeit der Bergbehörde.63 Die Genehmigung von Geothermieprojekten könnte derzeit mit der Suche eines Endlagers für den radioaktiven Abfall aus den Atomkraftwerken kollidieren. Das liegt daran, dass Deutschland nach dem Prinzip der „weißen Karte“ vorgeht.64 Das bedeutet, jeder Standort könnte prinzipiell ein mögliches Endlager sein und besonders Vorhaben, die, wie die Tiefengeothermie, mit der Nutzung untertägiger tiefliegender Gesteinsschichten bzw. Hohlräume verbunden sind, werden dadurch gestoppt, dass die in Betracht kommenden Gebiete nach § 21 Abs. 1 Standortauswahlgesetz (StandAG) vor beeinträchtigenden Veränderungen zu schützen sind. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StandAG gibt es jedoch Ausschlusskriterien für die Endlagersuche. Liegt ein Ausschlusskriterium vor, können andere Vorhaben zugelassen werden. Ein Ausschlusskriterium ist hier die Beeinflussung durch Bergbautätigkeiten nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 StandAG. Das Endlager darf nicht in einem, zur Gewinnung von Bodenschätzen errichtetem, Bergwerk gebaut werden.65 Auch die enge räumliche Nähe zu einem bereits durchgeführten Vorhaben mit ähnlich starkem Einfluss auf den Untergrund zählt als Ausschlusskriterium (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StandAG). In Bezug auf Geothermiebohrungen wird ausdrücklich gesagt, dass die enge räumliche Nähe vorliegen kann, wenn sich beides im gleichen Siedlungsbereich befindet. 66 Daraus ergibt sich, dass Geothermiebohrungen in ehemaligen Bergbaustandorten nicht vom Vorhabenstopp nach StandAG betroffen sind und zugelassen werden.67 Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. 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Aufl. 2018, § 45 Rdnr. 8. 64) BT-Drs. 18/11398, S. 67. 65) BT-Drs. 18/11398, S. 68; Frenz, ER, 2018, 109, 111. 66) BT-Drs. 18/11398, S. 65; Frenz, ER 2018, 109, 111. 67) Frenz, ER 2018, 109, 111. https://doi.org/10.1007/s10357-020-3656-7 Neue Regeln für die Gentechnik in Europa?* Eine Darstellung der faktischen Auswirkungen des EuGH-Urteils C-528/16 und der im Nachgang ergangenen Vorschläge für eine Reform des europäischen Gentechnikrechts Elisabeth Andersen, Katharina Schreiber © Der/die Autor(en) 2020 Anknüpfend an den Beitrag der Autorinnen in NuR 2020, 99 ff. zum EuGH-Urteil C-528/16 vom 25. Juli 2018 zur Anwendbarkeit der Europäischen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG auf zielgerichtete Mutageneseverfahren im Rahmen der Grünen Gentechnologie und den dazu ergangenen Reaktionen beleuchtet der vorliegende Beitrag die Auswirkungen des Urteils auf den Handel Elisabeth Andersen, Katharina Schreiber, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des CIBSS Exzellenzclusters der Albert-LudwigsUniversität Freiburg (Leitung Prof. Dr. Silja Vöneky). Die Autorinnen promovieren zu aktuellen Fragen des Biotechnologierechts und dessen ethischen Bezügen. Freiburg, Deutschland und die Forschung. Darüber hinaus gibt der Beitrag durch die Darstellung und Kommentierung der im Nachgang zur Entscheidung ergangenen Reformvorschläge einen Ausblick auf die möglichen weiteren Entwicklungen im Bereich der europäischen Regulierung von genetisch veränderten Organismen. *) Der Beitrag erfolgt im Rahmen des CIBSS-Projekts der AlbertLudwigs-Universität Freiburg, gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder – EXC-2189 – Projektnummer 390939984. Die Verfasserinnen bedanken sich für die hilfreiche Unterstützung bei der Finalisierung des Beitrags durch Frau Gabriella Kinefss sowie für die wertvollen Anmerkungen von Frau Prof. Dr. Silja Vöneky und Herrn Felix Beck. 123 Andersen/Schreiber, Neue Regeln für die Gentechnik in Europa? Das Urteil des EuGH in der Sache Confédération paysanne hat nicht nur Reaktionen im Hinblick auf die rechtliche Begründung und naturwissenschaftliche Nachvollziehbarkeit der Entscheidung hervorgerufen, sondern auch im Hinblick auf Auswirkungen des Urteils auf die Pflanzenbiotechnologie in Europa (1.). Im Nachgang zur Entscheidung wird von Akteuren aus dem wissenschaftlichen und (wirtschafts-)politischen Bereich eine Reform des europäischen Gentechnikrechts gefordert. Diese Reformvorschläge werden abschließend dargestellt und diskutiert (2.). Zu Beginn ist festzuhalten, dass das EuGH-Urteil nur einen Anwendungsfall von Genomeditierungsverfahren betrifft, sog. neuartige, zielgerichtete Mutageneseverfahren.1 Ob diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG (...truncated)


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Elisabeth Andersen, Katharina Schreiber. Neue Regeln für die Gentechnik in Europa?, 2020, DOI: 10.1007/s10357-020-3656-7