Die “history of safe use” im europäischen Gentechnikrecht
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NuR (2021) 43: 746–751
Spranger, Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht
nur zeitweilige Feuchtwiesen zählen“96. Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss die „rechtliche Bedeutung“
der Ramsar-Konvention für die Auslegung des Begriffs der
Feuchtgebiete hervorhob, dürfte er hiermit vor allem das
seit langem anerkannte Gebot der völkerrechtsfreundlichen
Auslegung97 des deutschen Rechts vor Augen gehabt haben.
Auch in der neueren Spruchpraxis zum (rein) nationalen
Naturschutzrecht findet der Ramsar-Status eines Gebietes
zwar punktuell Erwähnung; tragende rechtliche Schlussfolgerungen werden von den Verwaltungsgerichten aus dieser Gebietseigenschaft allerdings nicht gezogen.98 Dies mag
auch darauf zurückzuführen sein, dass mittlerweile die zum
gesetzlichen Biotopschutz getroffenen Bestimmungen den
Anwendungsbereich der Ramsar-Konvention umfassend
und ausdifferenziert abbilden,99 so dass es eines Rückgriffs
auf die (abstrakten) Inhalte der Ramsar-Konvention – insbesondere als Auslegungshilfe – nicht (mehr) bedarf. Letztlich dürfte es sich beim Ramsar-Status eines Gebietes um
einen im Rahmen der Gesamt- und Fachplanung zum Tragen kommenden Abwägungsbelang handeln, dessen Missachtung ggf. einen Abwägungsfehler nach sich zieht.100
4. Schlussbetrachtung
Die Ramsar-Konvention steht nach Form und Inhalt für
ein völkerrechtliches Übereinkommen, das während seiner
50-jährigen Bestandsdauer ebenso unspektakulär wie effektiv101 ein globales Verständnis für die Schutzbedürftigkeit von Feuchtgebieten geschaffen hat. Davon zeugt schon
die sehr beachtliche Anzahl von Staaten, die sich im Laufe
der vergangenen Jahrzehnte der Ramsar-Vertragsstaatengemeinschaft angeschlossen hat. Ihr „zaghafter“, primär
politisch-diplomatischer Regelungsansatz hat sich in der
Retrospektive keinesfalls als Manko im Sinne einer (notgedrungenen) „Flucht ins Unverbindliche“ erwiesen; in ihren
rahmenartig-zurückhaltend formulierten Verpflichtungen
ist vielmehr ein wesentlicher Faktor ihrer Erfolgsgeschichte
zu sehen. Denn erstens nimmt das Regelungskonzept den
Staaten mit deren Beitritt zur Konvention nicht das Heft
der Letztverantwortung für den Feuchtgebietsschutz aus der
Hand und belässt ihnen damit gleichsam ein hohes Maß an
nationaler Interpretationshoheit über die Vertragsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zu praktizierenden Modalitäten in punkto „wohlausgewogener Nutzung“.
Zweitens wahrt die Konvention auf diese Weise ihre Kompatibilität mit den unterschiedlichsten Systemen und Standards des (feuchtgebietsbezogenen) Naturschutzes. Auf dem
Fundament dieser bei weiten Teilen der „Global Community“ anschlussfähigen Regelungsstrategie hat sich im Wege
des überstaatlichen Knowhow- und Innovationstransfers
über die vergangenen Jahre hinweg nicht nur ein einmaliger
Wissensschatz in Sachen Feuchtgebietsschutz und -pflege
aggregiert. Die Konvention hat darüber hinaus eine „Leitbildwirkung für das moderne Habitatschutzrecht“102 entfaltet und dadurch bleibende Spuren im europäischen und
damit gleichfalls im deutschen Naturschutzrecht hinterlassen, die sich vor allem in der Vogelschutzrichtlinie bzw. im
Rechtsfolgeregime der FFH-Richtlinie nachweisen lassen.
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96) VGH Kassel, Beschl. v. 6. 9. 1991 – 3 TH 1077/91, openJur
2012, 19557, Rdnr. 12.
97) Hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 22. 12. 2006 – 2 BvR 1526/04,
NVwZ-RR 2007, 266, 267.
98) Siehe exemplarisch BVerwG, Urt. v. 14. 6. 2018 – 4 A 10.17,
BeckRS 2018, 18362, Rdnr. 54 und VG München, Urt. v.
7. 8. 2012 – 1 K 12.494, BeckRS 2012, 58096.
99) Vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Umweltvölkerrecht, Werkstand 93. EL August 2020, Rdnr. 160; Gärditz, 2016, 413, 431; Kerkmann/Praml, in: Kerkmann, Naturschutzrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2010, § 1 Rdnr. 9.
100) So auch Gärditz, AVR 2016, 413, 431 f.
101) So auch der Befund von Bowman, in: Stokke/Thommessen, Yearbook of International Co-operation on Environment and Development 2002/03, 2004, S. 67.
102) Gärditz, AVR 2016, 413, 433.
https://doi.org/10.1007/s10357-021-3916-1
Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht*
Tade Matthias Spranger
© Der/die Autor(en) 2021. Dieser Artikel ist eine Open-Access-Publikation.
Die „grüne“ Gentechnik ist seit jeher ein spannungsreiches Feld:
Während die Befürworter im Interesse hehrer Ziele eine „technikfreundlichere“ Regulierung fordern und sozioökonomischen BedenProf. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger,
apl. Prof. an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät,
Leiter des dortigen Centre for the Law of Life Sciences,
Universität Bonn,
Bonn, Deutschland
ken die Existenzberechtigung absprechen, verweisen Kritiker auf
mögliche Risiken für Mensch und Umwelt, aber auch darauf, dass
Gentechnik oftmals als Projektionsfläche für nicht eingelöste Heilsversprechen genutzt wird. Mit der Erfindung der Genom-Editie*) Die vorliegende Publikation entstand im Rahmen des vom Bundesamt für Naturschutz geförderten Forschungsprojekts „Neue
Techniken im Gentechnikrecht: Europäische und nationale Regelungsoptionen“ (FKZ 3517 84 1300).
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Spranger, Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht
rung hat der ohnehin recht offensiv geführte Diskurs nochmals an
Schärfe gewonnen. Das 2018 ergangene Urteil des EuGH in der
Rechtssache C-528/16 hat zwar grundlegende Weichenstellungen
für eine möglichst umfassende Gentechnik-Regulierung vorgenommen, bietet aber auch Anlass zur Entwicklung von Umgehungsstrategien. Der vorliegende Beitrag untersucht den in diesem Kontext besonders wichtigen Terminus der „history of safe use“.
1. Einleitung und Problemaufriss
Die Entwicklung von Verfahren zur Genom-Editierung1,
allen voran der auch „Genschere“ genannten CRISPR/
Cas9-Technologie ermöglicht neue Dimensionen der zielgerichteten Veränderung von DNA, einschließlich des
Erbguts von Pflanzen, Tieren und Menschen. Während
die mögliche Anwendung beim Menschen ungeachtet der
denkbaren therap (...truncated)