Die “history of safe use” im europäischen Gentechnikrecht

Nov 2021

Die “grüne” Gentechnik ist seit jeher ein spannungsreiches Feld: Während die Befürworter im Interesse hehrer Ziele eine “technikfreundlichere” Regulierung fordern und sozioökonomischen Bedenken die Existenzberechtigung absprechen, verweisen Kritiker auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt, aber auch darauf, dass Gentechnik oftmals als Projektionsfläche für nicht eingelöste Heilsversprechen genutzt wird. Mit der Erfindung der Genom-Editierung hat der ohnehin recht offensiv geführte Diskurs nochmals an Schärfe gewonnen. Das 2018 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-528/16 hat zwar grundlegende Weichenstellungen für eine möglichst umfassende Gentechnik-Regulierung vorgenommen, bietet aber auch Anlass zur Entwicklung von Umgehungsstrategien. Der vorliegende Beitrag untersucht den in diesem Kontext besonders wichtigen Terminus der “history of safe use”.

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Die “history of safe use” im europäischen Gentechnikrecht

746 NuR (2021) 43: 746–751 Spranger, Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht nur zeitweilige Feuchtwiesen zählen“96. Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss die „rechtliche Bedeutung“ der Ramsar-Konvention für die Auslegung des Begriffs der Feuchtgebiete hervorhob, dürfte er hiermit vor allem das seit langem anerkannte Gebot der völkerrechtsfreundlichen Auslegung97 des deutschen Rechts vor Augen gehabt haben. Auch in der neueren Spruchpraxis zum (rein) nationalen Naturschutzrecht findet der Ramsar-Status eines Gebietes zwar punktuell Erwähnung; tragende rechtliche Schlussfolgerungen werden von den Verwaltungsgerichten aus dieser Gebietseigenschaft allerdings nicht gezogen.98 Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass mittlerweile die zum gesetzlichen Biotopschutz getroffenen Bestimmungen den Anwendungsbereich der Ramsar-Konvention umfassend und ausdifferenziert abbilden,99 so dass es eines Rückgriffs auf die (abstrakten) Inhalte der Ramsar-Konvention – insbesondere als Auslegungshilfe – nicht (mehr) bedarf. Letztlich dürfte es sich beim Ramsar-Status eines Gebietes um einen im Rahmen der Gesamt- und Fachplanung zum Tragen kommenden Abwägungsbelang handeln, dessen Missachtung ggf. einen Abwägungsfehler nach sich zieht.100 4. Schlussbetrachtung Die Ramsar-Konvention steht nach Form und Inhalt für ein völkerrechtliches Übereinkommen, das während seiner 50-jährigen Bestandsdauer ebenso unspektakulär wie effektiv101 ein globales Verständnis für die Schutzbedürftigkeit von Feuchtgebieten geschaffen hat. Davon zeugt schon die sehr beachtliche Anzahl von Staaten, die sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte der Ramsar-Vertragsstaatengemeinschaft angeschlossen hat. Ihr „zaghafter“, primär politisch-diplomatischer Regelungsansatz hat sich in der Retrospektive keinesfalls als Manko im Sinne einer (notgedrungenen) „Flucht ins Unverbindliche“ erwiesen; in ihren rahmenartig-zurückhaltend formulierten Verpflichtungen ist vielmehr ein wesentlicher Faktor ihrer Erfolgsgeschichte zu sehen. Denn erstens nimmt das Regelungskonzept den Staaten mit deren Beitritt zur Konvention nicht das Heft der Letztverantwortung für den Feuchtgebietsschutz aus der Hand und belässt ihnen damit gleichsam ein hohes Maß an nationaler Interpretationshoheit über die Vertragsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zu praktizierenden Modalitäten in punkto „wohlausgewogener Nutzung“. Zweitens wahrt die Konvention auf diese Weise ihre Kompatibilität mit den unterschiedlichsten Systemen und Standards des (feuchtgebietsbezogenen) Naturschutzes. Auf dem Fundament dieser bei weiten Teilen der „Global Community“ anschlussfähigen Regelungsstrategie hat sich im Wege des überstaatlichen Knowhow- und Innovationstransfers über die vergangenen Jahre hinweg nicht nur ein einmaliger Wissensschatz in Sachen Feuchtgebietsschutz und -pflege aggregiert. Die Konvention hat darüber hinaus eine „Leitbildwirkung für das moderne Habitatschutzrecht“102 entfaltet und dadurch bleibende Spuren im europäischen und damit gleichfalls im deutschen Naturschutzrecht hinterlassen, die sich vor allem in der Vogelschutzrichtlinie bzw. im Rechtsfolgeregime der FFH-Richtlinie nachweisen lassen. Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. 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EL August 2020, Rdnr. 160; Gärditz, 2016, 413, 431; Kerkmann/Praml, in: Kerkmann, Naturschutzrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2010, § 1 Rdnr. 9. 100) So auch Gärditz, AVR 2016, 413, 431 f. 101) So auch der Befund von Bowman, in: Stokke/Thommessen, Yearbook of International Co-operation on Environment and Development 2002/03, 2004, S. 67. 102) Gärditz, AVR 2016, 413, 433. https://doi.org/10.1007/s10357-021-3916-1 Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht* Tade Matthias Spranger © Der/die Autor(en) 2021. Dieser Artikel ist eine Open-Access-Publikation. Die „grüne“ Gentechnik ist seit jeher ein spannungsreiches Feld: Während die Befürworter im Interesse hehrer Ziele eine „technikfreundlichere“ Regulierung fordern und sozioökonomischen BedenProf. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger, apl. Prof. an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät, Leiter des dortigen Centre for the Law of Life Sciences, Universität Bonn, Bonn, Deutschland ken die Existenzberechtigung absprechen, verweisen Kritiker auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt, aber auch darauf, dass Gentechnik oftmals als Projektionsfläche für nicht eingelöste Heilsversprechen genutzt wird. Mit der Erfindung der Genom-Editie*) Die vorliegende Publikation entstand im Rahmen des vom Bundesamt für Naturschutz geförderten Forschungsprojekts „Neue Techniken im Gentechnikrecht: Europäische und nationale Regelungsoptionen“ (FKZ 3517 84 1300). 123 Spranger, Die „history of safe use“ im europäischen Gentechnikrecht rung hat der ohnehin recht offensiv geführte Diskurs nochmals an Schärfe gewonnen. Das 2018 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-528/16 hat zwar grundlegende Weichenstellungen für eine möglichst umfassende Gentechnik-Regulierung vorgenommen, bietet aber auch Anlass zur Entwicklung von Umgehungsstrategien. Der vorliegende Beitrag untersucht den in diesem Kontext besonders wichtigen Terminus der „history of safe use“. 1. Einleitung und Problemaufriss Die Entwicklung von Verfahren zur Genom-Editierung1, allen voran der auch „Genschere“ genannten CRISPR/ Cas9-Technologie ermöglicht neue Dimensionen der zielgerichteten Veränderung von DNA, einschließlich des Erbguts von Pflanzen, Tieren und Menschen. Während die mögliche Anwendung beim Menschen ungeachtet der denkbaren therap (...truncated)


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Spranger, Tade Matthias. Die “history of safe use” im europäischen Gentechnikrecht, 2021, pp. 746-751, Volume 43, Issue 11, DOI: 10.1007/s10357-021-3916-1