Gibt es da eine Behandlungspflicht?

MMW - Fortschritte der Medizin, Mar 2010

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Gibt es da eine Behandlungspflicht?

unternehmen arztpraxis MMW-HOTLINE – – Tabelle 1 Helmut Walbert Leser der MMW können sich ab sofort mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Würzburg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 bzw. unter der E-Mail-Adresse .. Allgemeinarzt und Betriebswirt Medizin PKV-Basistarif zu Dumpingpreisen Gibt es da eine Behandlungspflicht? Zahlreiche Anfragen erreichen uns zum Thema PKV-Basistarif. Denn: Mit gesetzlich verordneten Abschlägen zwischen 28% für ärztliche Leistungen und 22% für Laborleistungen muss der Vertragsarzt zufrieden sein, wenn ein sogenannter Privatpatient mit den Vergütungen des Basistarifes die Praxis betritt. Wir haben hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Zur Zeit streiten die Rechtsexperten trefflich, ob bei Patienten mit dem PKV-Basistarif eine Behandlungspflicht besteht. Unstrittig ist die Behandlungspflicht im Notfall. Der bisherige Leistungsumfang privat versicherter Patienten ist durch die in § 75 Abs. 3a des SGB V festgelegten Steigerungsfaktoren definiert. Absatz 3b des gleichen Paragrafen ermöglicht es aber, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Bundesvereinigung (KBV) mit dem Verband der privaten Krankenversicherung im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern die Vergütung auch abweichend von § 75 Abs. 3a SGB V regeln können. Und damit wird es für den Vertragsarzt langwierig und schwierig werden, durch die Instanzen hindurch bis zum Bundesverfassungsgericht dies zu beklagen. Pragmatisches Handeln wird einen anderen Weg beschreiten: Ab sofort muss beim Behandlungswunsch eines sogenannten Privatpatienten der Versichertenstatus bereits bei der Aufnahme der Versichertendaten genau geklärt werden. Hierzu zählt auch die Frage nach eventuell abgeschlossenen Zusatzversicherungen für Leistungen im ambulanten Bereich. Nur so wird erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Neuerstellung einer Liquidation mit reduzierten Sätzen vermieden. Ein weiterer Knackpunkt ist die generelle Leistungseinschränkung des Basistarifes auf die Leistungen, die auch dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Im Gegensatz zum normalen Privatpatienten dürfen nur Leistungen erbracht werden, die durch Richtlinien und Vereinbarungen der GKV sowie dem Leistungsumfang des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gedeckt sind. Will der Patient über diese beschränkenden Vorschriften hinaus Leistungen, so ist er wie ein GKV-Patient zu behandeln: Er wird dann zum IGeLPatienten mit schriftlichem Behandlungsvertrag, Kostenaufklärung und normaler GOÄ-Abrechnung. Eine Praxisgebühr – Tabelle 1 Leistungen Bisherige Sätze des Sätze § 75 Abs. 3a SGB V ab 1.4.2010 1,16-fach 0,9-fach Abschnitt M (Labor) und Nr. 437 GOÄ Abschnitte A, E und O der GOÄ 1,38-fach Übrige Leistungen der GOÄ 1,8-fach MMW-Fortschr. Med. Nr. 11 / 2010 (152. Jg.) 1,0-fach 1,2-fach Differenz –22% –28% –33% muss der Basistarifversicherte in der Praxis nicht zahlen. . Bei der Verordnung von Arznei-, Heilund Hilfsmitteln ist der Vertragsarzt an Einschränkungen gebunden. Einen Erstattungsanspruch hat der Basistarifversicherte nur für Medikamente im Rahmen der GKV-Arzneimittelrichtlinien. Bei generisch verfügbaren Substanzen reduziert sich der Anspruch auf die drei preisgünstigsten Anbieter – Ausnahme Nichtverfügbarkeit oder medizinische Notwendigkeit. – MMW Kommentar Das Unterschreiten des Mindestsatzes, also des einfachen Satzes in der Gebührenordnung für Ärzte, ist möglicherweise wieder einmal ein Ereignis in der Geschichte der Ärzteschaft wie seinerzeit der vereinbarte Honorarstopp für ein Jahr. Dieser Honorarstopp wurde nie mehr aufgehoben und endete in der Budgetierung. Es bleibt zu hoffen, dass Köhler, der KBV-Vorsitzende, nicht ebenfalls in die Geschichte der Negativentwicklungen der Vertragsärzte eingeht. Hier ist wieder einmal eine Grenze überschritten worden, die im Zeitalter der leeren Kassen nicht nur ein Präzedenzfall, sondern der unrühmliche Beginn einer Abwärtsspirale sein könnte. Es steht schon lange eine GOÄ-Novelle ins Haus. Auch hier wird eine Öffnungsklausel bezüglich der Mindestund Steigerungssätze diskutiert. Hoffen wir das Beste! Ansonsten erwartet uns ein Preiskrieg im PKV-Bereich, der sich schnell dem Basistarif der PKV nähert. Damit käme Ulla Schmidt „posthum“ noch an ihr Ziel, die PKV der GKV gleichzuschalten. 11 (...truncated)


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Gibt es da eine Behandlungspflicht?, MMW - Fortschritte der Medizin, 2010, pp. 11-11, Volume 152, Issue 11, DOI: 10.1007/BF03370982