Gibt es da eine Behandlungspflicht?
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Medizin
PKV-Basistarif zu Dumpingpreisen
Gibt es da eine Behandlungspflicht?
Zahlreiche Anfragen erreichen uns zum Thema PKV-Basistarif. Denn: Mit gesetzlich verordneten Abschlägen zwischen 28% für ärztliche Leistungen und
22% für Laborleistungen muss der Vertragsarzt zufrieden sein, wenn ein sogenannter Privatpatient mit den Vergütungen des Basistarifes die Praxis betritt.
Wir haben hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Zur Zeit streiten die Rechtsexperten trefflich, ob bei Patienten mit dem PKV-Basistarif eine Behandlungspflicht besteht.
Unstrittig ist die Behandlungspflicht im
Notfall.
Der bisherige Leistungsumfang privat
versicherter Patienten ist durch die in
§ 75 Abs. 3a des SGB V festgelegten Steigerungsfaktoren definiert. Absatz 3b des
gleichen Paragrafen ermöglicht es aber,
dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
oder die Bundesvereinigung (KBV) mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern die Vergütung auch abweichend
von § 75 Abs. 3a SGB V regeln können. Und
damit wird es für den Vertragsarzt langwierig und schwierig werden, durch die
Instanzen hindurch bis zum Bundesverfassungsgericht dies zu beklagen.
Pragmatisches Handeln wird einen anderen Weg beschreiten: Ab sofort muss
beim Behandlungswunsch eines sogenannten Privatpatienten der Versichertenstatus bereits bei der Aufnahme der
Versichertendaten genau geklärt werden.
Hierzu zählt auch die Frage nach eventuell abgeschlossenen Zusatzversicherungen für Leistungen im ambulanten
Bereich. Nur so wird erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Neuerstellung einer Liquidation mit reduzierten Sätzen vermieden.
Ein weiterer Knackpunkt ist die generelle Leistungseinschränkung des Basistarifes auf die Leistungen, die auch dem
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Im
Gegensatz zum normalen Privatpatienten
dürfen nur Leistungen erbracht werden,
die durch Richtlinien und Vereinbarungen
der GKV sowie dem Leistungsumfang des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) gedeckt sind. Will der Patient über
diese beschränkenden Vorschriften hinaus Leistungen, so ist er wie ein GKV-Patient zu behandeln: Er wird dann zum IGeLPatienten mit schriftlichem Behandlungsvertrag, Kostenaufklärung und normaler
GOÄ-Abrechnung. Eine Praxisgebühr
– Tabelle 1
Leistungen
Bisherige Sätze des Sätze
§ 75 Abs. 3a SGB V ab 1.4.2010
1,16-fach
0,9-fach
Abschnitt M (Labor)
und Nr. 437 GOÄ
Abschnitte A, E und O der GOÄ 1,38-fach
Übrige Leistungen der GOÄ
1,8-fach
MMW-Fortschr. Med. Nr. 11 / 2010 (152. Jg.)
1,0-fach
1,2-fach
Differenz
–22%
–28%
–33%
muss der Basistarifversicherte in der Praxis nicht zahlen. .
Bei der Verordnung von Arznei-, Heilund Hilfsmitteln ist der Vertragsarzt an
Einschränkungen gebunden. Einen Erstattungsanspruch hat der Basistarifversicherte nur für Medikamente im Rahmen der
GKV-Arzneimittelrichtlinien. Bei generisch
verfügbaren Substanzen reduziert sich der
Anspruch auf die drei preisgünstigsten Anbieter – Ausnahme Nichtverfügbarkeit
oder medizinische Notwendigkeit.
– MMW Kommentar
Das Unterschreiten des Mindestsatzes,
also des einfachen Satzes in der Gebührenordnung für Ärzte, ist möglicherweise
wieder einmal ein Ereignis in der Geschichte der Ärzteschaft wie seinerzeit der
vereinbarte Honorarstopp für ein Jahr.
Dieser Honorarstopp wurde nie mehr aufgehoben und endete in der Budgetierung.
Es bleibt zu hoffen, dass Köhler, der
KBV-Vorsitzende, nicht ebenfalls in die
Geschichte der Negativentwicklungen
der Vertragsärzte eingeht. Hier ist wieder
einmal eine Grenze überschritten worden, die im Zeitalter der leeren Kassen
nicht nur ein Präzedenzfall, sondern der
unrühmliche Beginn einer Abwärtsspirale
sein könnte. Es steht schon lange eine
GOÄ-Novelle ins Haus. Auch hier wird eine
Öffnungsklausel bezüglich der Mindestund Steigerungssätze diskutiert. Hoffen
wir das Beste! Ansonsten erwartet uns ein
Preiskrieg im PKV-Bereich, der sich schnell
dem Basistarif der PKV nähert. Damit
käme Ulla Schmidt „posthum“ noch an ihr
Ziel, die PKV der GKV gleichzuschalten.
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