„Neue“ Heilverfahren im fünften Jahr
Übersicht
Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 1):S17–S22
https://doi.org/10.1007/s10039-017-0309-z
Online publiziert: 5. September 2017
© Springer Medizin Verlag GmbH 2017
H. Zeitler
Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, München, Deutschland
„Neue“ Heilverfahren im fünften
Jahr
Aktuelle Situation in Bayern und Sachsen
Die Neuordnung der stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde in den zurückliegenden Jahren von zum Teil kontroversen
Diskussionen begleitet. Der Landesverband Südost sah sich dabei Vorwürfen
ausgesetzt, etablierte Krankenhausstrukturen, bezogen auf die Versorgung Arbeitsunfallverletzter, zu ignorieren und
zu beschädigen sowie Patientenströme
umzusteuern. Auch wurden in Veröffentlichungen der regionalen Presse in
Bayern Szenarien kolportiert, die in Aussagen gipfelten, eine stationäre Behandlung nach Arbeitsunfall sei landesweit
nur noch in wenigen Zentren möglich.
So war es nicht verwunderlich, als die
oftmals emotional aufgeladenen Diskussionen und Reaktionen schließlich auch
im politischen Bereich angelangt waren.
Die Neuordnung der stationären Heilverfahrenbefindetsichnunmehrim fünften Jahr der Übergangsfrist und damit auf
der Zielgeraden – ein durchaus passender Zeitpunkt, um einerseits die bisherige
Entwicklung in den vergangenen Jahren
Revue passieren zu lassen und andererseits die Frage zu beantworten, ob nun
tatsächlich alles neu und völlig anders ist.
Auch wenn sich die Betrachtung dabei
auf den Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) –
Bayern und Sachsen – beschränkt, sind
die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf das Bundesgebiet übertragbar.
Ausgangssituation
Die Ausgangslage ist schnell skizziert.
Zum 01.01.2013 wurde die stationäre
Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung dreigliedrig strukturiert und zwar in Form eines
4 neuen stationären Durchgangsarztverfahrens (DAV),
4 modifizierten Verletzungsartenverfahrens (VAV),
4 neuen Schwerstverletzungsartenverfahrens (SAV).
Nun fand bereits vor dem 01.01.2013 eine
stationäre Versorgung im Durchgangsarztverfahren unterhalb des VAV statt.
Neu hingegen ist, dass nunmehr definierte Strukturanforderungen im Hinblick
auf die Ausstattung und Verfügbarkeit
fachärztlicher Kompetenzen formuliert
wurden [1]. Um hier die gewünschte Verbindlichkeit zu erzielen, wird nicht mehr
nur die D-Ärztin bzw. der D-Arzt alleinig
vertraglich eingebunden, sondern auch
der Klinikträger.
Die Modifikation des VAV betraf
überwiegend personelle Vorhaltungen
verschiedener Disziplinen in unterschiedlicher Ausprägung [2]. Auch wurde eine Mindestmengenregelung wieder
eingeführt, die es bereits in ähnlicher
Form bis 1999 gab, bei gleichzeitiger
Möglichkeit, regionale Sonderregelungen unter Versorgungsgesichtspunkten
treffen zu können.
Entsprechend umfangreich fielen
schließlich die Anforderungen für das
SAV als höchste Stufe der dreigliedrigen
stationären Verfahren aus, die in einem
sechsseitigen, eng bedruckten Papier
zusammengefasst sind [3].
Grundlage für die Zuweisung zur jeweiligen Verfahrensart bildet weiterhin
das Verletzungsartenverzeichnis, das es
ebenfalls zu überarbeiten galt, um diese
neue Dreistufigkeit abzubilden [4].
Sämtlichen Kliniken, die zum
31.12.2012 im Rahmen des VAV oder
unterhalb auf Ebene des DAV in die
stationäre Versorgung Arbeitsunfallverletzter eingebunden waren, wurde eine
Übergangsfrist bis 31.12.2017 eingeräumt, um die neuen Anforderungen
zu erfüllen. Das Jahr 2013 sollte dazu
dienen, das SAV flächendeckend aufzubauen, um damit zum 01.01.2014 starten
zu können.
Zu diesem Zeitpunkt waren im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes Südost 127 Kliniken formell am VAV
beteiligt, 121 Kliniken über die ärztliche D-Arzt-Beteiligung in die stationäre
Versorgung eingebunden.
Die Klinikleitungen wurden über die
anstehenden Änderungen in den Verfahrensarten Ende 2012 unterrichtet und –
soweit im Nachgang dazu keine Kontaktaufnahme mit dem Landesverband
erfolgte – im ersten Halbjahr 2016 nochmals individuell informiert und zugleich
die Antragsbögen für die Bestandsaufnahme übersandt. Es fanden in dieser
Zeit viele Gespräche mit Klinikleitungen
und ärztlichen Leitungen der unfallchirurgisch/orthopädischen Abteilungen zu
den Möglichkeiten der Umsetzung der
Anforderungen in der jeweiligen Verfahrensart statt.
Probleme bei der Umsetzung
der Anforderungen
Die Auswertung der ab Mitte 2013
sukzessive beim Landesverband eingehenden Unterlagen zeigte, dass die
Voraussetzungen für die vonseiten der
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018
S17
Übersicht
Tab. 1 Zwischenergebnis der abgeschlossenen Klinikbestandsaufnahmen in Bayern und Sachsen, Stand: Mai 2017
Überprüfung
abgeschlossen
Voraussetzungen
erfüllt
Voraussetzungen
nicht erfüllt
Stationäres Durchgangsarztverfahren
(ohne VAV-/SAV-Kliniken)
83
63
20
Verletzungsartenverfahren
(ohne SAV-Kliniken)
62
43
19 (verbleiben im
stationären DAV)
Schwerstverletzungsartenverfahren
29
23
6 (verbleiben im
VAV)
Schwerstverletzungsartenverfahren Hand
3
1
2
VAV Verletzungsartenverfahrens, SAV Schwerstverletzungsartenverfahren
Tab. 2 Berichtszahlen in den Verfahrensarten der gesetzlichen Unfallversicherung in Bayern
und Sachsen im 3-Jahres-Verlauf
Bayern
Sachsen
2014
2015
2016
2014
2015
2016
DAV
420.903
447.784
474.696
154.316
154.789
156.115
VAV
8828
9670
10.709
3042
3250
3460
SAV
1470
1567
1873
379
409
370
Gesamt
431.201
459.021
487.278
157.737
158.448
159.945
DAV Durchgangsarztverfahren, VAV Verletzungsartenverfahren, SAV Schwerstverletzungsartenverfahren
Klinik angestrebten Stufe innerhalb der
stationären Verfahrensarten zwar überwiegend, jedoch nicht in allen Fällen
erfüllt werden konnten. Doch wo lagen
und liegen nun die Probleme?
Stationäres D-Arzt-Verfahren
Bei der Auswertung der Anträge im stationären D-Arzt-Verfahren zeigte sich,
dass einzelne Kliniken die geforderte 24stündige Notfallversorgung und Operationsbereitschaft für Notfälle zu Nachtzeiten oder am Wochenende nicht gewährleisten konnten. Vereinzelt wurde
kein Schockraum in der Notaufnahme
oder kein Computertomografiegerät vorgehalten. Ein weiteres Problem stellte die
24-stündige Anwesenheit des Fachgebietes der Anästhesiologie, zumindest auf
dem Niveau einer/eines in Weiterbildung
befindlichen Ärztin/Arztes, dar.
Dies stand insoweit zu erwarten, hatten doch manche Krankenhäuser in den
vergangenen Jahren die Ausrichtung hin
zur Elektivversorgung vollzogen, die bisherige chirurgische Hauptabteilung zur
Tageschirurgie umgewidmet oder sich
S18
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018
für Nacht- und Wochenendzeiten aus der
Notfallversorgung abgemeldet.
Ist nun die Beteiligung eines Krankenhauses am stationären Durchgangsarztverfahren mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht möglich, so bedeutet
dies nicht unweigerlich eine Beendigung
der Versorgung von Arbeitsunfällen insgesamt. Die Klinik bleibt selbstverstä (...truncated)