„Neue“ Heilverfahren im fünften Jahr

Trauma und Berufskrankheit, Sep 2017

The reorganization of inpatient treatment procedures by the statutory accident insurance adopted on 01.01.2013 in the form of a new medical consultant procedure in hospital (DAV), a modified injuries type procedure (VAV) and also a new severest injuries type procedure (SAV), is shortly to expire after the transitional period of 5 years. In the meantime, more than two thirds of the hospitals in Bavaria and Saxony, which participate in the hospital treatment of occupational accidents have been checked on the basis of the new requirements. In three out of four cases the previous classification of the clinics has been confirmed. A look at the map shows a largely homogeneous distribution of the clinics for inpatient treatment procedures. Even in the case of the severest injuries type procedure a comprehensive network with a total of 23 participating clinics is available.

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„Neue“ Heilverfahren im fünften Jahr

Übersicht Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 1):S17–S22 https://doi.org/10.1007/s10039-017-0309-z Online publiziert: 5. September 2017 © Springer Medizin Verlag GmbH 2017 H. Zeitler Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, München, Deutschland „Neue“ Heilverfahren im fünften Jahr Aktuelle Situation in Bayern und Sachsen Die Neuordnung der stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde in den zurückliegenden Jahren von zum Teil kontroversen Diskussionen begleitet. Der Landesverband Südost sah sich dabei Vorwürfen ausgesetzt, etablierte Krankenhausstrukturen, bezogen auf die Versorgung Arbeitsunfallverletzter, zu ignorieren und zu beschädigen sowie Patientenströme umzusteuern. Auch wurden in Veröffentlichungen der regionalen Presse in Bayern Szenarien kolportiert, die in Aussagen gipfelten, eine stationäre Behandlung nach Arbeitsunfall sei landesweit nur noch in wenigen Zentren möglich. So war es nicht verwunderlich, als die oftmals emotional aufgeladenen Diskussionen und Reaktionen schließlich auch im politischen Bereich angelangt waren. Die Neuordnung der stationären Heilverfahrenbefindetsichnunmehrim fünften Jahr der Übergangsfrist und damit auf der Zielgeraden – ein durchaus passender Zeitpunkt, um einerseits die bisherige Entwicklung in den vergangenen Jahren Revue passieren zu lassen und andererseits die Frage zu beantworten, ob nun tatsächlich alles neu und völlig anders ist. Auch wenn sich die Betrachtung dabei auf den Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – Bayern und Sachsen – beschränkt, sind die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf das Bundesgebiet übertragbar. Ausgangssituation Die Ausgangslage ist schnell skizziert. Zum 01.01.2013 wurde die stationäre Versorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dreigliedrig strukturiert und zwar in Form eines 4 neuen stationären Durchgangsarztverfahrens (DAV), 4 modifizierten Verletzungsartenverfahrens (VAV), 4 neuen Schwerstverletzungsartenverfahrens (SAV). Nun fand bereits vor dem 01.01.2013 eine stationäre Versorgung im Durchgangsarztverfahren unterhalb des VAV statt. Neu hingegen ist, dass nunmehr definierte Strukturanforderungen im Hinblick auf die Ausstattung und Verfügbarkeit fachärztlicher Kompetenzen formuliert wurden [1]. Um hier die gewünschte Verbindlichkeit zu erzielen, wird nicht mehr nur die D-Ärztin bzw. der D-Arzt alleinig vertraglich eingebunden, sondern auch der Klinikträger. Die Modifikation des VAV betraf überwiegend personelle Vorhaltungen verschiedener Disziplinen in unterschiedlicher Ausprägung [2]. Auch wurde eine Mindestmengenregelung wieder eingeführt, die es bereits in ähnlicher Form bis 1999 gab, bei gleichzeitiger Möglichkeit, regionale Sonderregelungen unter Versorgungsgesichtspunkten treffen zu können. Entsprechend umfangreich fielen schließlich die Anforderungen für das SAV als höchste Stufe der dreigliedrigen stationären Verfahren aus, die in einem sechsseitigen, eng bedruckten Papier zusammengefasst sind [3]. Grundlage für die Zuweisung zur jeweiligen Verfahrensart bildet weiterhin das Verletzungsartenverzeichnis, das es ebenfalls zu überarbeiten galt, um diese neue Dreistufigkeit abzubilden [4]. Sämtlichen Kliniken, die zum 31.12.2012 im Rahmen des VAV oder unterhalb auf Ebene des DAV in die stationäre Versorgung Arbeitsunfallverletzter eingebunden waren, wurde eine Übergangsfrist bis 31.12.2017 eingeräumt, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Das Jahr 2013 sollte dazu dienen, das SAV flächendeckend aufzubauen, um damit zum 01.01.2014 starten zu können. Zu diesem Zeitpunkt waren im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes Südost 127 Kliniken formell am VAV beteiligt, 121 Kliniken über die ärztliche D-Arzt-Beteiligung in die stationäre Versorgung eingebunden. Die Klinikleitungen wurden über die anstehenden Änderungen in den Verfahrensarten Ende 2012 unterrichtet und – soweit im Nachgang dazu keine Kontaktaufnahme mit dem Landesverband erfolgte – im ersten Halbjahr 2016 nochmals individuell informiert und zugleich die Antragsbögen für die Bestandsaufnahme übersandt. Es fanden in dieser Zeit viele Gespräche mit Klinikleitungen und ärztlichen Leitungen der unfallchirurgisch/orthopädischen Abteilungen zu den Möglichkeiten der Umsetzung der Anforderungen in der jeweiligen Verfahrensart statt. Probleme bei der Umsetzung der Anforderungen Die Auswertung der ab Mitte 2013 sukzessive beim Landesverband eingehenden Unterlagen zeigte, dass die Voraussetzungen für die vonseiten der Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018 S17 Übersicht Tab. 1 Zwischenergebnis der abgeschlossenen Klinikbestandsaufnahmen in Bayern und Sachsen, Stand: Mai 2017 Überprüfung abgeschlossen Voraussetzungen erfüllt Voraussetzungen nicht erfüllt Stationäres Durchgangsarztverfahren (ohne VAV-/SAV-Kliniken) 83 63 20 Verletzungsartenverfahren (ohne SAV-Kliniken) 62 43 19 (verbleiben im stationären DAV) Schwerstverletzungsartenverfahren 29 23 6 (verbleiben im VAV) Schwerstverletzungsartenverfahren Hand 3 1 2 VAV Verletzungsartenverfahrens, SAV Schwerstverletzungsartenverfahren Tab. 2 Berichtszahlen in den Verfahrensarten der gesetzlichen Unfallversicherung in Bayern und Sachsen im 3-Jahres-Verlauf Bayern Sachsen 2014 2015 2016 2014 2015 2016 DAV 420.903 447.784 474.696 154.316 154.789 156.115 VAV 8828 9670 10.709 3042 3250 3460 SAV 1470 1567 1873 379 409 370 Gesamt 431.201 459.021 487.278 157.737 158.448 159.945 DAV Durchgangsarztverfahren, VAV Verletzungsartenverfahren, SAV Schwerstverletzungsartenverfahren Klinik angestrebten Stufe innerhalb der stationären Verfahrensarten zwar überwiegend, jedoch nicht in allen Fällen erfüllt werden konnten. Doch wo lagen und liegen nun die Probleme? Stationäres D-Arzt-Verfahren Bei der Auswertung der Anträge im stationären D-Arzt-Verfahren zeigte sich, dass einzelne Kliniken die geforderte 24stündige Notfallversorgung und Operationsbereitschaft für Notfälle zu Nachtzeiten oder am Wochenende nicht gewährleisten konnten. Vereinzelt wurde kein Schockraum in der Notaufnahme oder kein Computertomografiegerät vorgehalten. Ein weiteres Problem stellte die 24-stündige Anwesenheit des Fachgebietes der Anästhesiologie, zumindest auf dem Niveau einer/eines in Weiterbildung befindlichen Ärztin/Arztes, dar. Dies stand insoweit zu erwarten, hatten doch manche Krankenhäuser in den vergangenen Jahren die Ausrichtung hin zur Elektivversorgung vollzogen, die bisherige chirurgische Hauptabteilung zur Tageschirurgie umgewidmet oder sich S18 Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018 für Nacht- und Wochenendzeiten aus der Notfallversorgung abgemeldet. Ist nun die Beteiligung eines Krankenhauses am stationären Durchgangsarztverfahren mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht möglich, so bedeutet dies nicht unweigerlich eine Beendigung der Versorgung von Arbeitsunfällen insgesamt. Die Klinik bleibt selbstverstä (...truncated)


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H. Zeitler. „Neue“ Heilverfahren im fünften Jahr, Trauma und Berufskrankheit, 2017, pp. 17-22, Volume 20, Issue 1, DOI: 10.1007/s10039-017-0309-z