Arzneimittelsoftware hinkt gen Zukunft
AUS DER PRAXIS VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Bei Arbeitsunfällen gibt es
deutlich mehr Honorar
© Henfaes / Getty Images / iStock
_ Von 2017–2020 werden die Gebührensätze der UV-GOÄ jeweils zum
1. Oktober 2017 erhöht. In diesem Jahr
geht es um 8% nach oben, in den drei folgenden Jahren um jeweils 3%. Die Erhöhung erfolgt basiswirksam, sodass sich
Erstversorgung eines Arbeitsunfalls.
insgesamt eine Steigerung von rund 18%
ergibt. Dieses deutliche Plus kommt allen Vertragsärzten zugute, die für die
Unfallversicherung tätig sind – also auch
Hausärzten.
Zusätzlich gibt es zum 1. April 2018
einige Neuerungen bei den Formularen.
Im hausärztlichen Bereich ist beachtenswert, dass für Überweisungen nach den
§§ 26, 39 und 41 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger – also auch für
die Überweisung an den D-Arzt – die Nr.
145 UV-GOÄ abgerechnet werden kann
und der bisherige Vordruck F 2900 entfällt. Die aktualisierte UV-GOÄ gibt es
unter www.kbv.de/html/93.php.
MMW-KOMMENTAR
Bei einem Arbeitsunfall muss eine ärztliche
Unfallmeldung nach Muster F 1050 sofort
Dr. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für
Allgemeinmedizin
Kapellenstraße 9
D-65719 Hofheim
am Unfalltag, spätestens am Folgetag erstellt und an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verschickt werden. Dies kann mit
der Nr. 125 UV-GOÄ berechnet werden, ab
Oktober für 8,10 Euro. Zusätzlich ist die Berechnung aller Leistungen nach UV-GOÄ
möglich, die bei einer Erstversorgung notwendig sind, etwa Beratung, Untersuchung,
Wundversorgung oder Verbände.
Wird der Patient direkt an den D-Arzt weitergeleitet, kommt nur die Nr. 145 UV-GOÄ zum
Ansatz. Im Oktober steigt ihre Bewertung auf
3,77 Euro. Der D-Arzt kann den Patienten
dann wieder in den Rahmen der Allgemeinen Heilbehandlung überweisen, etwa an
den Hausarzt.
Für die Meldung einer Berufskrankheit wird
der Vordruck F 6000 verwendet. Abgerechnet
wird mit der Nr. 141 UV-GOÄ, die ab Oktober
mit 16,44 Euro bewertet ist.
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Arzneimittelsoftware hinkt gen Zukunft
_ Bereits 2006 hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass in Arztpraxen nur Softwareprodukte genutzt werden dürfen,
die eine manipulationsfreie Verordnung
der Arzneimittel gewährleisten. Die
Software muss auch einschlägige, für
den Arzt relevante Informationen enthalten, etwa die Regelungen der Arzneimittelrichtlinie. Geprüft und zertifiziert
wird die Arzneiverordnungssoftware
von der KBV.
Nun muss der Anforderungskatalog
angepasst werden, v. a. aufgrund der
Neuregelungen aus dem Gesetz für die
sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen
vom Dezember 2015, dem sogenannten
E-Health-Gesetz.
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MMW Fortschritte der Medizin
2017 . 15 / 159
MMW-KOMMENTAR
Das Gesetz gibt vor, dass Vertragsärzte für
die Verordnung nur solche Programme nutzen dürfen, bei denen die Informationen zu
Arzneimitteln – etwa die Preise oder die Inhalte der Richtlinie – auf dem aktuellen
Stand sind. KBV und GKV-Spitzenverband
haben sich zunächst nicht einigen können,
unter Vermittlung des Bundesschiedsamts
aber verabredet, dass ab 1. April 2018 die
Aktualisierung der Arzneimittelstammdaten
innerhalb der Verordnungssoftware mindestens monatlich erfolgen soll.
Es gibt auch Argumente für einen kürzeren
Zyklus: In der Gesetzesbegründung wird festgestellt, dass die in den Apotheken zur Abrechnung verwendeten Programme alle 14
Tage ihre Inhalte aktualisieren müssen. Ein
solcher Zyklus wird allerdings erst verpflichtend, wenn die Softwareanbieter eine standardisierte Schnittstelle eingeführt haben,
die den Vertragsärzten den Wechsel der Verordnungssoftware bzw. der Arzneimitteldatenbanken erleichtern soll. Dies wird wohl
ab Juli 2020 der Fall sein.
Die KBV hat in diesem Zusammenhang gefordert, dass künftig die Krankenkassen die
Kosten übernehmen, wenn aufgrund neuer
gesetzlicher Vorgaben Mehrkosten für die
Praxissoftware entstehen. Dies soll auch im
Bundesmantelvertrag-Ärzte festgehalten
werden. Die KBV verweist dabei auch auf die
Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans. Mit den Kassen konnte eine Einigung in dieser Sache allerdings bisher nicht
erzielt werden.
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