Der Dauerpatient
Übersichten
Trauma Berufskrankh
https://doi.org/10.1007/s10039-018-0361-3
© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von
Springer Nature 2018
S. Dalichau
BG Ambulanz Bremen, Bremen, Deutschland
Der Dauerpatient
Wie viel Physiotherapie ist erforderlich?
Bevor sich der Frage nach der adäquaten
Gestaltung der physiotherapeutischen
Behandlung im berufsgenossenschaftlichen Kontext gewidmet werden soll,
erscheint es sinnvoll, den Begriff des
Dauerpatienten näher zu bestimmen.
Zwar mag unter den Fachleuten hinsichtlich der Assoziation bei diesem
Terminus ein deutlicher Konsens bestehen, allerdings lässt sich trotz sorgfältiger
Recherche in der einschlägigen Literatur
wohl auch aufgrund unterschiedlicher
Blickwinkel keine belastbare, allgemeingültige medizinische Begriffsdefinition
identifizieren. Aus der Sicht der Kostenträger besitzt der Dauerpatient natürlich
eine besondere wirtschaftliche Bedeutung. So gibt Froese als Vertreter der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft das
Ziel aus, „die nicht unbedeutende Zahl
von Bagatellfällen, die gemessen an der
eigentlichen Schwere der medizinischen
Diagnose einen unerwarteten und komplexen Verlauf nehmen, zu reduzieren“,
und meint damit „Fälle mit ausufernden
Therapieserien über längere Zeiträume“
[5]. Folglich könnte der Dauerpatient
in diesem Zusammenhang als Patient
definiert werden, dessen Therapiebedürftigkeit zur vollständigen Wiederherstellung des Ausgangszustands aufgrund
der persistierenden Beschwerdesymptomatik unter Beachtung der gestellten
Diagnose die regelhaft zu erwartende
Rehabilitationsdauer signifikant überschreitet.
Aus Sicht der medizinischen Praxis
hingegen lässt sich eine Begriffsbestimmung ableiten, die bezüglich der Chronik
des Behandlungsverlaufs zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ansetzt und an
der sich im Weiteren orientiert werden
soll. Demnach kann ein Patient als Dauerpatient gelten, bei dem
1. nach Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten keine Restitutio
ad integrum erreicht werden konnte,
2. aufgrund der verbliebenen Einschränkungen und unter Beachtung
der individuellen Verletzungsart
eine frühzeitige Verschlechterung
von Körperstruktur und -funktion
sowie eine Zunahme der subjektiven
Beschwerden zu erwarten ist und
3. folglich zur Förderung und zum
Erhalt der funktionalen Gesundheit
weiterhin Therapiebedürftigkeit
besteht.
Um dem heutigen Verständnis von Physiotherapie gerecht werden zu können,
ist es allerdings nicht ausreichend, allein
die Frage nach der erforderlichen Dosis
dieser Therapieform zu stellen und sie
zudem nur auf den Dauerpatienten reduzieren zu wollen. Vielmehr erscheint
es angezeigt, dieses etablierte Heilverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rehabilitationsstandards grundsätzlich zu untersuchen, um generelle Aussagen zu einer möglichen Qualitätsverbesserung hinsichtlich der Therapieplanung
und -steuerung treffen zu können.
Die folgenden Ausführungen behandeln daher zunächst den aktuellen Stand
der Physiotherapie als Heilverfahren der
gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
unter Beachtung von Inhalten und Organisation. Im Anschluss werden zeitgemäße und bewährte Entscheidungshilfen
fürdenDurchgangsarzt(D-Arzt)zurOptimierung des Physiotherapieverfahrens
dargestellt, durch 3 Fallbeispiele ergänzt
und als Handlungsempfehlungen im Fazit zusammengefasst.
Physiotherapie als Heilverfahren der gesetzlichen
Unfallversicherung
Nach der Definition des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) e. V.
[10] handelt es sich bei dem Begriff Physiotherapie „um den Oberbegriff, der alle
aktiven und passiven Therapieformen
umfasst. [. . . ] Unter dem Oberbegriff
Physiotherapie findet sich daher einerseits die Krankengymnastik, die dem
Physiotherapeuten vorbehalten ist sowie
andererseits die physikalische Therapie,
also dem Berufsfeld, in dem Physiotherapeuten und Masseure gleichberechtigt nebeneinander tätig werden. Die
physikalische Therapie ihrerseits untergliedert sich in die Bereiche Massagen,
Elektrotherapie, Hydrotherapie sowie
Thermotherapie.“ Die Anwendungen
der Krankengymnastik werden sowohl
passiv (durch den Therapeuten geführt)
als auch aktiv (selbstständig ausgeführte
Bewegung des Menschen) zur Heilung
(Therapie, Rehabilitation) und Vorbeugung (Prävention) von Erkrankungen
abgegeben und auch als Bewegungstherapie bezeichnet und somit neben
der lokalen Behandlung insbesondere
um einen systemischen, also das gesamte Haltungs- und Bewegungssystem
betreffenden Therapieansatz erweitert.
Die Handlungsanleitung der GUV zur
Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie als
Heilverfahren bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten [8] basiert auf dieser
Begrifflichkeit von Physiotherapie und
beinhaltet zum einen die Standardtherapie im regionalen Bereich der Verletzung
4 zur Verbesserung und Wiederherstellung der Beweglichkeit verletzter
und/oder mitbetroffener Gelenke,
4 zum Wiederaufbau von Muskelkraft,
Trauma und Berufskrankheit
Übersichten
Frührehabilitation
Akutbehandlung
Sofortrehabilitation
in Akutklinik
in Akutklinik oder
spezialisierter
Reha-/BGSWEinrichtung oder
BG-Klinik
Postprimäre
Rehabilitation
in spezialisierter
Reha-/BGSWEinrichtung oder
BG-Klinik
Anschlussrehabilitation
in BGSW-Klinik oder
EAP-Einrichtung
oder in ambulanter
Therapieeinrichtung
oder BG-Klinik
Rehabilitation
zur Teilhabe
in ABMR-Einrichtung
oder Berufsförderungswerk oder
bei entsprechendem
Bildungsträger als
ABE
Verweilzustand /
Nachsorge /
Pflege
in D-Arzt-Praxis oder
bei Erfordernis in
entsprechender
Pflegeeinrichtung
Abb. 1 8 Phasen der Rehabilitation nach Auhuber [1]. BGSW berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung,
BG berufsgenossenschaftlich, EAP erweiterte ambulante Physiotherapie, ABMR arbeitsplatzbezogene muskuloskeletale
Rehabilitation, ABE Arbeitsbelastungserprobung, D-Arzt Durchgangsarzt
Weitere
Steuerung des
Heilverfahrens
Medizinische
Expertise
Weitergabe aller
relevanten
Ergebnisse &
Infos
Orientierung an
Reha-Standards
Orientierung an
der ICF, am
BTHG, an der
Neuausrichtung
der HV der GUV
Einsatz von
Assessments
Physiotherapeutische
Expertise
Erstellung der
VOPT
Beachtung von
Kontextfaktoren
Patientenberatung
Festlegung von
Zielvereinbarungen
Abb. 2 8 EntscheidungshilfenfürdenDurchgangsarzt bei derPlanungundSteuerungdes Physiotherapieverfahrens. ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, BTHG Bundesteilhabegesetz, HV Heilverfahren, GUV gesetzliche Unfallversicherung, VOPT Verordnung für Leistungen zur Physiotherapie (Erläuterung s. Text)
4 zur Lösung von Weichteilverwach-
4 Gang- und Gebrauchsschulungen,
sungen und Narbengewebe,
4 zur Dehnung/Lockerung verkürzter/
verspannter Muskulatur und
4 zur Milderung von Schmerzen durch
Massagen sowie durch Wärme-/
Kältetherapie.
4 Verbesserung des Koordinations-,
Des Weiteren gehören zusätzlich zur Behandlung
Trauma und Berufskrankheit
Gleichgewichts- und Stabilisationsvermögens und
4 physikalische Maßnahmen zur lokalen und allgemeinen Durchblutungsverbesseru (...truncated)