Der Dauerpatient

Trauma und Berufskrankheit, Mar 2018

A closer look at physiotherapy as an established treatment in statutory accident insurance clearly shows that the organization and the general contents of the procedure are basically regulated. Considering possible decision-making aids and case studies, it seems to be more advisable to integrate measures into the therapeutic procedure that optimize treatment planning and control and are based on current rehabilitation standards. The determination of individual context factors, patient counseling, the agreement of rehabilitation targets, the use of assessments, the specification of treatment focuses and the promotion of physician-therapist communication are considered to be significant entities for improving quality management and, consequently, finding the appropriate treatment dose. These should be taken into account in a forthcoming revision of the guidelines for the regulation of physiotherapy.

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Der Dauerpatient

Übersichten Trauma Berufskrankh https://doi.org/10.1007/s10039-018-0361-3 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018 S. Dalichau BG Ambulanz Bremen, Bremen, Deutschland Der Dauerpatient Wie viel Physiotherapie ist erforderlich? Bevor sich der Frage nach der adäquaten Gestaltung der physiotherapeutischen Behandlung im berufsgenossenschaftlichen Kontext gewidmet werden soll, erscheint es sinnvoll, den Begriff des Dauerpatienten näher zu bestimmen. Zwar mag unter den Fachleuten hinsichtlich der Assoziation bei diesem Terminus ein deutlicher Konsens bestehen, allerdings lässt sich trotz sorgfältiger Recherche in der einschlägigen Literatur wohl auch aufgrund unterschiedlicher Blickwinkel keine belastbare, allgemeingültige medizinische Begriffsdefinition identifizieren. Aus der Sicht der Kostenträger besitzt der Dauerpatient natürlich eine besondere wirtschaftliche Bedeutung. So gibt Froese als Vertreter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft das Ziel aus, „die nicht unbedeutende Zahl von Bagatellfällen, die gemessen an der eigentlichen Schwere der medizinischen Diagnose einen unerwarteten und komplexen Verlauf nehmen, zu reduzieren“, und meint damit „Fälle mit ausufernden Therapieserien über längere Zeiträume“ [5]. Folglich könnte der Dauerpatient in diesem Zusammenhang als Patient definiert werden, dessen Therapiebedürftigkeit zur vollständigen Wiederherstellung des Ausgangszustands aufgrund der persistierenden Beschwerdesymptomatik unter Beachtung der gestellten Diagnose die regelhaft zu erwartende Rehabilitationsdauer signifikant überschreitet. Aus Sicht der medizinischen Praxis hingegen lässt sich eine Begriffsbestimmung ableiten, die bezüglich der Chronik des Behandlungsverlaufs zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ansetzt und an der sich im Weiteren orientiert werden soll. Demnach kann ein Patient als Dauerpatient gelten, bei dem 1. nach Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten keine Restitutio ad integrum erreicht werden konnte, 2. aufgrund der verbliebenen Einschränkungen und unter Beachtung der individuellen Verletzungsart eine frühzeitige Verschlechterung von Körperstruktur und -funktion sowie eine Zunahme der subjektiven Beschwerden zu erwarten ist und 3. folglich zur Förderung und zum Erhalt der funktionalen Gesundheit weiterhin Therapiebedürftigkeit besteht. Um dem heutigen Verständnis von Physiotherapie gerecht werden zu können, ist es allerdings nicht ausreichend, allein die Frage nach der erforderlichen Dosis dieser Therapieform zu stellen und sie zudem nur auf den Dauerpatienten reduzieren zu wollen. Vielmehr erscheint es angezeigt, dieses etablierte Heilverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rehabilitationsstandards grundsätzlich zu untersuchen, um generelle Aussagen zu einer möglichen Qualitätsverbesserung hinsichtlich der Therapieplanung und -steuerung treffen zu können. Die folgenden Ausführungen behandeln daher zunächst den aktuellen Stand der Physiotherapie als Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) unter Beachtung von Inhalten und Organisation. Im Anschluss werden zeitgemäße und bewährte Entscheidungshilfen fürdenDurchgangsarzt(D-Arzt)zurOptimierung des Physiotherapieverfahrens dargestellt, durch 3 Fallbeispiele ergänzt und als Handlungsempfehlungen im Fazit zusammengefasst. Physiotherapie als Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung Nach der Definition des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) e. V. [10] handelt es sich bei dem Begriff Physiotherapie „um den Oberbegriff, der alle aktiven und passiven Therapieformen umfasst. [. . . ] Unter dem Oberbegriff Physiotherapie findet sich daher einerseits die Krankengymnastik, die dem Physiotherapeuten vorbehalten ist sowie andererseits die physikalische Therapie, also dem Berufsfeld, in dem Physiotherapeuten und Masseure gleichberechtigt nebeneinander tätig werden. Die physikalische Therapie ihrerseits untergliedert sich in die Bereiche Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie sowie Thermotherapie.“ Die Anwendungen der Krankengymnastik werden sowohl passiv (durch den Therapeuten geführt) als auch aktiv (selbstständig ausgeführte Bewegung des Menschen) zur Heilung (Therapie, Rehabilitation) und Vorbeugung (Prävention) von Erkrankungen abgegeben und auch als Bewegungstherapie bezeichnet und somit neben der lokalen Behandlung insbesondere um einen systemischen, also das gesamte Haltungs- und Bewegungssystem betreffenden Therapieansatz erweitert. Die Handlungsanleitung der GUV zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie als Heilverfahren bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten [8] basiert auf dieser Begrifflichkeit von Physiotherapie und beinhaltet zum einen die Standardtherapie im regionalen Bereich der Verletzung 4 zur Verbesserung und Wiederherstellung der Beweglichkeit verletzter und/oder mitbetroffener Gelenke, 4 zum Wiederaufbau von Muskelkraft, Trauma und Berufskrankheit Übersichten Frührehabilitation Akutbehandlung Sofortrehabilitation in Akutklinik in Akutklinik oder spezialisierter Reha-/BGSWEinrichtung oder BG-Klinik Postprimäre Rehabilitation in spezialisierter Reha-/BGSWEinrichtung oder BG-Klinik Anschlussrehabilitation in BGSW-Klinik oder EAP-Einrichtung oder in ambulanter Therapieeinrichtung oder BG-Klinik Rehabilitation zur Teilhabe in ABMR-Einrichtung oder Berufsförderungswerk oder bei entsprechendem Bildungsträger als ABE Verweilzustand / Nachsorge / Pflege in D-Arzt-Praxis oder bei Erfordernis in entsprechender Pflegeeinrichtung Abb. 1 8 Phasen der Rehabilitation nach Auhuber [1]. BGSW berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung, BG berufsgenossenschaftlich, EAP erweiterte ambulante Physiotherapie, ABMR arbeitsplatzbezogene muskuloskeletale Rehabilitation, ABE Arbeitsbelastungserprobung, D-Arzt Durchgangsarzt Weitere Steuerung des Heilverfahrens Medizinische Expertise Weitergabe aller relevanten Ergebnisse & Infos Orientierung an Reha-Standards Orientierung an der ICF, am BTHG, an der Neuausrichtung der HV der GUV Einsatz von Assessments Physiotherapeutische Expertise Erstellung der VOPT Beachtung von Kontextfaktoren Patientenberatung Festlegung von Zielvereinbarungen Abb. 2 8 EntscheidungshilfenfürdenDurchgangsarzt bei derPlanungundSteuerungdes Physiotherapieverfahrens. ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, BTHG Bundesteilhabegesetz, HV Heilverfahren, GUV gesetzliche Unfallversicherung, VOPT Verordnung für Leistungen zur Physiotherapie (Erläuterung s. Text) 4 zur Lösung von Weichteilverwach- 4 Gang- und Gebrauchsschulungen, sungen und Narbengewebe, 4 zur Dehnung/Lockerung verkürzter/ verspannter Muskulatur und 4 zur Milderung von Schmerzen durch Massagen sowie durch Wärme-/ Kältetherapie. 4 Verbesserung des Koordinations-, Des Weiteren gehören zusätzlich zur Behandlung Trauma und Berufskrankheit Gleichgewichts- und Stabilisationsvermögens und 4 physikalische Maßnahmen zur lokalen und allgemeinen Durchblutungsverbesseru (...truncated)


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S. Dalichau. Der Dauerpatient, Trauma und Berufskrankheit, 2018, pp. 1-6, DOI: 10.1007/s10039-018-0361-3