Warum arbeite ich für die DRV zum Nulltarif?
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Praxisführung? Als Leser der MMW können Sie sich an unseren
Experten wenden: Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebswirt aus Würzburg.
Helmut Walbert
Allgemeinarzt,
Medizinjournalist und
Betriebswirt Medizin
© Jan-Otto / iStock
Bei Allergikern ist oft die Nr. 34 GOÄ möglich
Allergiker kommen häufig zum Hausarzt.
?
!
Dr. U. H., Allgemeinärztin, BadenWürttemberg: In der Pollensaison
habe ich viel mit Allergikern zu tun.
Kann ich diese Erörterungen nach
Nr. 34 GOÄ abrechnen?
MMW-Experte Walbert: Hausärzte
sind bei Allergikern oft nicht nur
der erste Ansprechpartner, sondern
müssen auch häufig die Ergebnisse und
therapeutischen Vorschläge der Fachkollegen erklären. Deshalb muss bei
Privatpatienten die Nr. 34 Standard
sein, wenn die Erörterung der Auswirkungen auf die Lebensgestaltung 20
Minuten dauert. Nicht nur die Feststellung einer Allergie, auch die Analyse
einer Verschlimmerung oder die Einleitung spezifischer Maßnahmen, etwa
einer Immuntherapie, berechtigen zur
Abrechnung.
Im Gegensatz zur Nr. 3 kann die Nr.
34 auch mit diagnostischen und therapeutischen Nrn. kombiniert werden. Für
die vollständige körperliche Untersuchung mindestens aller Brustorgane
setzt man die Nr. 7 an. Standard sollten
daneben die Lungenfunktionsprüfung
(Nr. 605) mit Darstellung der Flussvolumenkurve (Nr. 605a) sein. Beide sind allerdings nur einmal berechenbar, selbst
wenn sich eine Broncholyse samt Kontrolluntersuchungen anschließt.
Der erhöhte Aufwand wird über die
Steigerung geltend gemacht, allerdings
ist der Regelsatz bei diesen technischen
Leistungen auf 1,8-fach und der Höchstsatz auf 2,5-fach beschränkt.
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Warum arbeite ich für die DRV zum Nulltarif?
?
Dr. S. Heidenreich, Allgemeinarzt,
Bayern: Das Formular der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur
Bestätigung, dass Patienten „belastbar und reisefähig“ sind, ärgert mich
immer wieder. Wie kann es sein, dass
die DRV hier keine Kosten übernimmt?
!
MMW-Experte Walbert: Ihr Unmut
ist verständlich. Der Fehler liegt jedoch bei der Bundesärztekammer. Hier
werden die Vergütungen für solche Formulare ausgehandelt. Die Verhandler
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MMW Fortschritte der Medizin
2016 . 16 / 158
auf Ärzteseite scheinen so weit von betriebswirtschaftlicher Praxisführung
entfernt zu sein, dass solche Vereinbarungen offensichtlich durch die Allgemeinkosten der Arztpraxen gedeckt
werden sollen.
Hier bleiben leider nur zwei Wege.
Erstens: Protest bei Kammern und Bundesärztekammer. Zweitens: Die Kosten
für Kopien, Auslagen und Bescheinigung mit Hinweis auf die Kostenverweigerung der DRV dem Patienten nach
GOÄ verrechnen. Auf die jeweilige
Krankenkasse auszuweichen, ist nicht
zulässig, da sie für das Reha-Verfahren
ja nicht zuständig ist. Infrage kommen –
je nach notwendigem Untersuchungsaufwand – die Nrn. 1, 5 oder 7 GOÄ. Die
Schreibgebühr nach Nr. 96 ist leider ausgeschlossen, da sie wie auch die Nr. 95
nur neben den Leistungen nach den Nrn.
80, 85 und 90 berechnungsfähig ist. Es
spricht aber nichts dagegen, nach § 10
der GOÄ Kopierkosten in Rechnung zu
stellen. Pro Kopie können Sie 50 Cent in
Ansatz bringen.
z
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