Genome Editing-Methoden und Gentechnik gesetz – ein pragmatischer Umgang
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„DURCH BESTIMMTE VERFAHREN ENTSTANDENE PFLANZENLINIEN, DIE
KEINE TRANSGENE ENTHALTEN UND SICH NICHT VON LINIEN UNTER SCHEIDEN, DIE DURCH HERKÖMMLICHE VERFAHREN DER MUTAGENESE
BZW. DURCH NATÜRLICHE MUTATIONEN ENTSTANDEN SIND, FALLEN NICHT
UNTER § 3.3 DES GELTENDEN GENTECHNIKGESETZES.“
Bernd Müller-Röber
Genome Editing-Methoden und Gentechnikgesetz – ein pragmatischer Umgang
DOI: 10.1007/s12268-016-0742-8
© Springer-Verlag 2016
ó Fallen Genome Editing-Methoden unter
das geltende Gentechnikgesetz? Dazu gibt es
je nach Standort des Betrachters sehr unterschiedliche Antworten. Eine definitive und
zugleich juristisch belastbare Antwort steht
noch immer aus.
Aber ist die Beantwortung im Rahmen des
geltenden Gentechnikrechts, das in seiner
ursprünglichen Fassung bereits 1990 beschlossen wurde, überhaupt möglich? Zu
einem Zeitpunkt also, zu dem sich kein Wissenschaftler Präzisionswerkzeuge wie TALEN,
Zinkfingernukleasen, ODM oder das CRISPR/
Cas9-System auch nur ansatzweise vorstellen konnte. „Ein völlig neues Gentechnikgesetz muss her!“ fordern daher nicht nur Gentechnikgegner mit zunehmender Vehemenz.
Der Erkenntnis, dass uns mittelfristig eine
Revision des Gentechnikgesetzes ins Haus
steht, können wir uns als Biowissenschaftler
nicht länger verschließen.
Doch das sind zukünftige Debatten, in die
der VBIO die Interessen der Biowissenschaftler zum gegebenen Zeitpunkt einbringen wird. Bis dahin müssen aber auch unter
dem geltenden Gentechnikgesetz Möglichkeiten eröffnet werden, die Instrumente des
Genome Editing (nach sorgfältiger Abwägung
von Stärken und Schwächen sowie möglicher
Risiken) verantwortungsvoll und auf sicherer Rechtsgrundlage anzuwenden. Dies gilt
für alle Anwendungsfälle – ganz explizit auch
für den Bereich der Pflanzenforschung.
Der VBIO hat daher kürzlich gemeinsam
mit Mitgliedsgesellschaften aus den Bereichen Botanik, Molekularbiologie und Biotechnologie ein Impulspapier zum Genome
Editing beim Pflanzen vorgelegt. Unserer
Ansicht nach lässt sich die Frage, ob die
neuen Züchtungstechniken gentechnisch veränderte Organismen gemäß geltendem Gentechnikrecht erzeugen, nämlich nicht pau-
BIOspektrum | 07.16 | 22. Jahrgang
schal beantworten. Es ist nicht ausschlaggebend, dass bei der Anwendung der Technik eine genetische Veränderung durch Menschenhand erzeugt wird. Vielmehr muss in
Hinblick auf § 3 des geltenden Gentechnikgesetzes berücksichtigt werden, ob die mit
den neuen Methoden erzeugte Veränderung
auf natürliche Weise hätte entstehen können.
Unter der Prämisse des geltenden Gentechnikgesetzes schlagen wir eine pragmatische
Zuordnung der derzeit diskutierten Methoden des Genome Editing zu folgenden Gruppen vor:
– GE-1: Verfahren, die zu einer Mutation
(Punktmutation, kurze Deletion oder Insertion) in der DNA der Pflanzen führen;
– GE-2: Verfahren, bei denen ein kurzes
Stück DNA in die pflanzliche Erbinformation integriert wurde, das nahezu identisch
zur ursprünglichen Sequenz ist, aber einzelne Basenänderungen enthält;
– GE-3: Verfahren, bei denen DNA integriert
wird, die neben der ursprünglichen
Sequenz ein längeres DNA-Fragment (mehr
als 20 Basen) oder ein komplettes Gen
eines anderen Organismus beinhaltet, was
mittels molekulardiagnostischer Verfahren
nachweisbar ist.
Nimmt man das Vorhandensein von längeren
DNA-Fragmenten (mehr als 20 Basen) oder
von Genen anderer Organismen in den mittels
Genome Editing erzeugten Pflanzen als Kriterium, dann fallen mit GE-1- und GE-2-Methoden hergestellte Pflanzenlinien nicht unter
die Begriffsbestimmung nach § 3.3 des geltenden Gentechnikgesetzes. Dieses stuft ausdrücklich nur einen solchen Organismus als
gentechnisch verändert ein, dessen „genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt“.
Wir haben diese pragmatische Interpretation der geltenden Rechtslage mittlerweile an
Ministerien, Behörden und die Politik weiter
geleitet und hoffen, dass sich diese unserer
Interpretation anschließen können. Innerhalb
des geltenden gesetzlichen Rahmens kann
dies maßgeblich zur Schaffung von Rechtsicherheit beitragen. Sie ermöglicht es Biowissenschaftlern, sich auch künftig an wissenschaftlicher und züchterischer Innovation
zu beteiligen. Ein solches Vorgehen verschafft
darüber hinaus allen Akteuren Zeit und Luft
für die anstehende Grundsatzdebatte. Und die
wird für Biowissenschafter, die im internationalen Wettbewerb bestehen müssen, ohnehin noch sehr mühsam, denn die Gentechnikgegner haben sich deutlich positioniert.
Gleichzeitig ist ein Großteil der Bevölkerung
immer weniger (und ganz besonders bei diesem Thema) willens, sich auf eine faktenbasierte Debatte einzulassen. Doch das ist
schon wieder ein anderes Thema.
ó
Bernd Müller-Röber,
Präsident des Verbandes Biologie,
Biowissenschaften und Biomedizin in
Deutschland (VBIO e. V.)
Kontakt:
Prof. Dr. Bernd Müller-Röber
Verband Biologie, Biowissenschaften und
Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.)
Luisenstraße 58/59
D-10117 Berlin
Tel.: 030-278-919-16
Fax: 030-278-919-18
Das vollständige Impulspapier finden Sie unter:
https://www.vbio.de/der_vbio/presse__publikationen/
presseerklaerungen
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