EU-Datenschutz gilt nur für Ärzte — KVen sind fein raus
AUS DER PRAXIS . VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
EU-Datenschutz gilt nur für
Ärzte – KVen sind fein raus
_ Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein zweites Datenschutzgesetz
vorgelegt, mit denen deutsches Recht
weiter an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU angepasst werden soll. Interessanterweise fehlt darin
ein Bußgeldtatbestand für die Körperschaften des SGB V, also auch für KVen
und KBV. Im Referentenentwurf war ein
solcher noch vorgesehen gewesen.
MMW-KOMMENTAR
Die KBV hatte sich in einer Stellungnahme zu
dem Referentenentwurf gegen einen Buß-
geldtatbestand bei Verstößen gegen das EUDatenschutzrecht ausgesprochen. Sie hat
damit erreicht, dass die KVen sich z. B. bei
den Prüfmaßnahmen weiterhin nicht an die
DSGVO halten müssen, ja sogar dagegen
verstoßen könnten, ohne jemals die dann
eigentlich vorgesehenen hohen Geldbußen
fürchten zu müssen.
Zahlen müssen hingegen Praxen, wenn sie
z. B. auch nur einen Fehler auf der PraxisWebsite machen. Dagegen hatte sich die
KBV nicht eingesetzt. Von einer Interessensvertretung der Vertragsärzte kann so gesehen (auch weiterhin) keine Rede sein.
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Neue Clearingstelle bei
Problemen mit der UV-GOÄ
Für Streitigkeiten, die sich aus der Abrechnung mit der Unfallversicherung nach der
Gebührenordnung UV-GOÄ oder aus dem
neuen Vertrag zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern (einzusehen unter
www.kbv.de/html/uv.php) ergeben, gibt es
nun eine bundesweite Clearingstelle. Neu ist,
dass bei Streitigkeiten jetzt auch direkt der
Arzt antragsberechtigt ist. Bisher musste der
Umweg über die zuständigen KVen beschritten werden.
Die Clearingstelle wird abwechselnd von der
KBV und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung geschäftsführend getragen.
Erreichbar ist die Stelle per E-Mail:
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