Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ)
Übersichten
Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 4):S251–S253 O. Lenz
https://doi.org/10.1007/s10039-018-0372-0
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der
Online publiziert: 4. Mai 2018
öffentlichen Hand, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, Deutschland
© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von
Springer Nature 2018
Aktuelles zum Ärztevertrag und
zur Unfall-Gebührenordnung
(UV-GOÄ)
Zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger [1] und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) [2] gibt es aktuelle
Änderungen, die nachfolgend dargestellt werden.
4 Es gab zahlreiche Abrechnungs-
Beschlüsse der Ständigen
Gebührenkommission
nach § 52 Vertrag Ärzte/
Unfallversicherungsträger vom
22.08.2017
Daher wurden im Vorgriff auf eine zu
erwartende neue amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Leistungslegenden auf
einen aktuellen Stand gebracht, und eine
angemessene Vergütung wurde vereinbart. Für die wichtigsten Anästhesieverfahren, nämlich die Allgemeinanästhesie (Narkose) und die rückenmarksnahen und die intravenösen Regionalanästhesien, wurden in Abstimmung mit
dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten Leistungsbeschreibungen nach aktuellem Stand unter Einschluss fast aller in Betracht kommenden Nebenleistungen wie medikamentöse Prämedikation, EKG, Pulsoxymetrie usw. entwickelt
und dafür Komplexgebühren kalkuliert.
Maßgeblich für die Höhe der Gebühr
ist die Zeit, die der Anästhesist aufwenden muss. Daher erfolgt die Abrechnung
nach Zeittakten: 60 min sind immer zu
vergüten. Danach sind Zuschläge für je
30 min abrechenbar. Die Narkosedauer –
das bezieht sich nur auf die Allgemeinanästhesie – wird über die Schnitt-/NahtZeit definiert mit einem Zeitzuschlag von
25 min davor und danach. In den Zuschlagskatalog für ambulante Operationen neu aufgenommen wurden die Beobachtung und Betreuung während der
Aufwach- und Erholungszeit bis zu 2 h.
Bisher gab es einen Zuschlag nur für mehr
als 2 h. Dieser Zuschlag kann wahlweise
vom Anästhesisten oder vom Operateur
abgerechnet werden, wenn er diese Leis-
Die Ständige Gebührenkommission nach
§ 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat durch die Beschlüsse vom
22.08.2017 [3] eine Anpassung der Gebühren der UV-GOÄ um insgesamt
18 %, verteilt über einen Zeitraum von
4 Jahren beschlossen. Am 01.10.2017
wurden die Gebühren bereits um 8 %
erhöht. Es folgen 3 weitere Erhöhungen im jährlichen Abstand von je 3 %.
Zusammengerechnet sind das zwar nur
17 %, bezogen auf den Ausgangswert
aber 18 %. Einige Leistungen, die in den
letzten Jahren angepasst bzw. neu in die
UV-GOÄ aufgenommen wurden, sind
von der Anpassung ausgeschlossen (z. B.
Gutachtengebühren).
Der Teil D „Anästhesieleitungen“
wurde völlig neu gefasst und neu bewertet. Hierfür gab es gute Gründe:
4 Die Leistungsbeschreibungen entsprachen nicht mehr dem aktuellen
Stand moderner Anästhesieleistungen.
4 Anästhesieleistungen waren untervergütet. Sie wurden seinerzeit bei
Anpassung der ambulanten Operationsleistungen nicht berücksichtigt.
streitigkeiten wegen unklarer Begrifflichkeiten (z. B. Narkosedauer)
und zur Abrechnungsfähigkeit von
Nebenleistungen.
tung übernimmt. Die Änderungen sollten zu einer erheblichen Erleichterung
der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und zu einer deutlichen Reduzierung von Streitfällen führen. Anästhesieleistungen, die der Operateur selbst erbringen kann, wie z. B. die Armplexusoder Paravertebralanästhesie, die Kurznarkosen oder die Kaudalanästhesie, sind
unverändert erhalten geblieben. Anders
als die neuen Leistungen werden diese
auch in die Gebührenanpassung von 18 %
einbezogen.
Kostenübernahme für
Tetanusimpfungen durch die
Unfallversicherungsträger
Eine Änderung wurde für die Kostenübernahme von Tetanusimpfungen
nach Arbeitsunfällen beschlossen. Während bisher nur die Kosten für eine
evtl. erforderliche Passivimmunisierung und/oder eine Aktivimmunisierung mit Monoimpfstoff übernommen
wurden, werden künftig für eine nach
der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) [4] notwendige
Passivimmunisierung auch die Kosten
für den Kombiimpfstoff (in der Regel Tetanus/Diphtherie/Pertussis) übernommen. Kosten für Folgeimpfungen
zum Aufbau der Grundimmunisierung
werden vom Unfallversicherungsträger
nicht bezahlt, da kein Zusammenhang
mit dem Arbeitsunfall besteht.
Eine Aktivimmunisierung ist – soweit kein ausreichender Impfschutz besteht bzw. der Impfschutz unbekannt ist
– in der Regel bei sauberen, geringfügigenWundendurchzuführen.Beianderen
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 4 · 2018
S251
Zusammenfassung · Abstract
Wunden (tiefen und/oder verschmutzten
Wunden) kann zusätzlich eine Passivimmunisierung erforderlich sein. Einzelheiten sind den jeweiligen STIKO-Empfehlungen zu entnehmen.
Neuer Vertrag Ärzte/
Unfallversicherungsträger
Am 01.01.2018 ist ein neuer Vertrag
zwischen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) und der
Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG) einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) andererseits (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)
in Kraft getreten. Neben redaktionellen Korrekturen enthält der Vertrag die
Einführung einer bundesweiten Clearingstelle für Gebührenstreitigkeiten
zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern sowie die Einführung neuer bzw. geänderter Arztvordrucke ab
01.07.2018.
Einrichtung einer bundesweiten
Clearingstelle
Die bundesweite Clearingstelle ersetzt
die bisherigen Schlichtungsstellen auf
Landesebene mit veränderter Aufgabenstellung. Die Geschäftsführung der
neuen Clearingstelle liegt in jährlichem
Wechsel bei der KBV und bei der DGUV.
Sie ist mit je 2 Vertretern der KBV und
der Unfallversicherungsträger besetzt.
Clearinganträge der Ärzte sind mit einer
schriftlichen Problemdarstellung und
anonymisierten Unterlagen stets an die
KBV zu richten, und zwar möglichst
elektronisch an . Dort erfolgt eine
Vorprüfung. Hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, erhält der Arzt eine
begründete Ablehnung. Anträge mit Erfolgsaussicht werden in der Clearingstelle
beraten. Über das Ergebnis werden die
Beteiligten schriftlich informiert. Ein
entsprechendes Verfahren gilt aufseiten der Unfallversicherungsträger. Der
Rechtsweg wird durch die Entscheidung
der Clearingstelle nicht verschlossen.
S252
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 4 · 2018
Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 4):S251–S253
https://doi.org/10.1007/s10039-018-0372-0
© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
O. Lenz
Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung
(UV-GOÄ)
Zusammenfassung
Zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ)
gibt es aktuelle Änderungen. So hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger eine lineare
Anpassung der Gebühren der UV-GOÄ von
insgesamt 18 %, verteilt über einen Zeitraum
von 4 Jahren, sowie eine Neufassung des
Teils D „Anästhesieleistungen“ beschlossen.
Die Kosten für Tetanusimpfungen werden
künftig (...truncated)