Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ)

Trauma und Berufskrankheit, May 2018

Zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) gibt es aktuelle Änderungen. So hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine lineare Anpassung der Gebühren der UV-GOÄ von insgesamt 18 %, verteilt über einen Zeitraum von 4 Jahren, sowie eine Neufassung des Teils D „Anästhesieleistungen“ beschlossen. Die Kosten für Tetanusimpfungen werden künftig auch bei Verwendung von „Kombiimpfstoffen“ im Rahmen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vollständig übernommen. Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wird eine bundesweite Clearingstelle für Gebührenstreitigkeiten installiert. Außerdem gibt es Verbesserungen bei den Arztvordrucken. Die weitere Entwicklung der UV-GOÄ ist abhängig davon, ob und wann der Verordnungsgeber eine neue amtliche Gebührenordnung (GOÄ) verabschiedet.

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Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ)

Übersichten Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 4):S251–S253 O. Lenz https://doi.org/10.1007/s10039-018-0372-0 Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der Online publiziert: 4. Mai 2018 öffentlichen Hand, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, Deutschland © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018 Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) Zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger [1] und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) [2] gibt es aktuelle Änderungen, die nachfolgend dargestellt werden. 4 Es gab zahlreiche Abrechnungs- Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger vom 22.08.2017 Daher wurden im Vorgriff auf eine zu erwartende neue amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Leistungslegenden auf einen aktuellen Stand gebracht, und eine angemessene Vergütung wurde vereinbart. Für die wichtigsten Anästhesieverfahren, nämlich die Allgemeinanästhesie (Narkose) und die rückenmarksnahen und die intravenösen Regionalanästhesien, wurden in Abstimmung mit dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten Leistungsbeschreibungen nach aktuellem Stand unter Einschluss fast aller in Betracht kommenden Nebenleistungen wie medikamentöse Prämedikation, EKG, Pulsoxymetrie usw. entwickelt und dafür Komplexgebühren kalkuliert. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist die Zeit, die der Anästhesist aufwenden muss. Daher erfolgt die Abrechnung nach Zeittakten: 60 min sind immer zu vergüten. Danach sind Zuschläge für je 30 min abrechenbar. Die Narkosedauer – das bezieht sich nur auf die Allgemeinanästhesie – wird über die Schnitt-/NahtZeit definiert mit einem Zeitzuschlag von 25 min davor und danach. In den Zuschlagskatalog für ambulante Operationen neu aufgenommen wurden die Beobachtung und Betreuung während der Aufwach- und Erholungszeit bis zu 2 h. Bisher gab es einen Zuschlag nur für mehr als 2 h. Dieser Zuschlag kann wahlweise vom Anästhesisten oder vom Operateur abgerechnet werden, wenn er diese Leis- Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat durch die Beschlüsse vom 22.08.2017 [3] eine Anpassung der Gebühren der UV-GOÄ um insgesamt 18 %, verteilt über einen Zeitraum von 4 Jahren beschlossen. Am 01.10.2017 wurden die Gebühren bereits um 8 % erhöht. Es folgen 3 weitere Erhöhungen im jährlichen Abstand von je 3 %. Zusammengerechnet sind das zwar nur 17 %, bezogen auf den Ausgangswert aber 18 %. Einige Leistungen, die in den letzten Jahren angepasst bzw. neu in die UV-GOÄ aufgenommen wurden, sind von der Anpassung ausgeschlossen (z. B. Gutachtengebühren). Der Teil D „Anästhesieleitungen“ wurde völlig neu gefasst und neu bewertet. Hierfür gab es gute Gründe: 4 Die Leistungsbeschreibungen entsprachen nicht mehr dem aktuellen Stand moderner Anästhesieleistungen. 4 Anästhesieleistungen waren untervergütet. Sie wurden seinerzeit bei Anpassung der ambulanten Operationsleistungen nicht berücksichtigt. streitigkeiten wegen unklarer Begrifflichkeiten (z. B. Narkosedauer) und zur Abrechnungsfähigkeit von Nebenleistungen. tung übernimmt. Die Änderungen sollten zu einer erheblichen Erleichterung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und zu einer deutlichen Reduzierung von Streitfällen führen. Anästhesieleistungen, die der Operateur selbst erbringen kann, wie z. B. die Armplexusoder Paravertebralanästhesie, die Kurznarkosen oder die Kaudalanästhesie, sind unverändert erhalten geblieben. Anders als die neuen Leistungen werden diese auch in die Gebührenanpassung von 18 % einbezogen. Kostenübernahme für Tetanusimpfungen durch die Unfallversicherungsträger Eine Änderung wurde für die Kostenübernahme von Tetanusimpfungen nach Arbeitsunfällen beschlossen. Während bisher nur die Kosten für eine evtl. erforderliche Passivimmunisierung und/oder eine Aktivimmunisierung mit Monoimpfstoff übernommen wurden, werden künftig für eine nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) [4] notwendige Passivimmunisierung auch die Kosten für den Kombiimpfstoff (in der Regel Tetanus/Diphtherie/Pertussis) übernommen. Kosten für Folgeimpfungen zum Aufbau der Grundimmunisierung werden vom Unfallversicherungsträger nicht bezahlt, da kein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall besteht. Eine Aktivimmunisierung ist – soweit kein ausreichender Impfschutz besteht bzw. der Impfschutz unbekannt ist – in der Regel bei sauberen, geringfügigenWundendurchzuführen.Beianderen Trauma und Berufskrankheit · Suppl 4 · 2018 S251 Zusammenfassung · Abstract Wunden (tiefen und/oder verschmutzten Wunden) kann zusätzlich eine Passivimmunisierung erforderlich sein. Einzelheiten sind den jeweiligen STIKO-Empfehlungen zu entnehmen. Neuer Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger Am 01.01.2018 ist ein neuer Vertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) andererseits (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) in Kraft getreten. Neben redaktionellen Korrekturen enthält der Vertrag die Einführung einer bundesweiten Clearingstelle für Gebührenstreitigkeiten zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern sowie die Einführung neuer bzw. geänderter Arztvordrucke ab 01.07.2018. Einrichtung einer bundesweiten Clearingstelle Die bundesweite Clearingstelle ersetzt die bisherigen Schlichtungsstellen auf Landesebene mit veränderter Aufgabenstellung. Die Geschäftsführung der neuen Clearingstelle liegt in jährlichem Wechsel bei der KBV und bei der DGUV. Sie ist mit je 2 Vertretern der KBV und der Unfallversicherungsträger besetzt. Clearinganträge der Ärzte sind mit einer schriftlichen Problemdarstellung und anonymisierten Unterlagen stets an die KBV zu richten, und zwar möglichst elektronisch an . Dort erfolgt eine Vorprüfung. Hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, erhält der Arzt eine begründete Ablehnung. Anträge mit Erfolgsaussicht werden in der Clearingstelle beraten. Über das Ergebnis werden die Beteiligten schriftlich informiert. Ein entsprechendes Verfahren gilt aufseiten der Unfallversicherungsträger. Der Rechtsweg wird durch die Entscheidung der Clearingstelle nicht verschlossen. S252 Trauma und Berufskrankheit · Suppl 4 · 2018 Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 4):S251–S253 https://doi.org/10.1007/s10039-018-0372-0 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018 O. Lenz Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) Zusammenfassung Zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ) gibt es aktuelle Änderungen. So hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine lineare Anpassung der Gebühren der UV-GOÄ von insgesamt 18 %, verteilt über einen Zeitraum von 4 Jahren, sowie eine Neufassung des Teils D „Anästhesieleistungen“ beschlossen. Die Kosten für Tetanusimpfungen werden künftig (...truncated)


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Lenz, O.. Aktuelles zum Ärztevertrag und zur Unfall-Gebührenordnung (UV-GOÄ), Trauma und Berufskrankheit, 2018, pp. 251-253, Volume 20, Issue 4, DOI: 10.1007/s10039-018-0372-0