Die neuen Heilverfahren im 5. Jahr
Übersichten
Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 1):S23–S25
https://doi.org/10.1007/s10039-017-0348-5
Online publiziert: 9. Januar 2018
© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von
Springer Nature 2018
V. Bühren
BG Unfallklinik Murnau, Murnau a. Staffelsee, Deutschland
Die neuen Heilverfahren
im 5. Jahr
Weiterentwicklung im Verletzungsartenverfahren/Schwerstverletzungsartenverfahren
Mit Ende 2017 läuft die Übergangsphase des Verletzungsartenverfahrens (VAV)
alter Lesart aus. Nach einer Übergangsphase von 5 Jahren gelten dann einheitlich für alle am VAV beteiligten Kliniken die neuen Anforderungen zur Beteiligung. Aufgrund der teilweise deutlich
höher gesetzten Anforderungen scheiden
einige Kliniken aus und gehen in das stationäre Durchgangsarztverfahren (DAV)
zurück. Weiterhin zieht sich eine nicht
unbedeutende Zahl von Kliniken komplett aus dem DAV zurück beispielsweise
wegen einer fehlenden Bereitschaft einer
Anästhesie rund um die Uhr.
Die am Schwerstverletztenartenverfahren (SAV) beteiligten Kliniken haben
sich in den letzten beiden Jahren konsolidiert. Es zeigt sich eine schon früher
prognostizierte Parallelität zum Traumanetzwerk der Deutschen Gesellschaft
für Unfallchirurgie mit ebenfalls einer
Dreigliederung in lokale, regionale und
überregionale Traumazentren [1]. Für
Deutschland lässt sich die Prognose
treffen, dass zukünftig 100 Kliniken im
Niveau des SAV und ca. 200 Kliniken
im Niveau des VAV verbleiben. Über die
Zahl der Kliniken im DAV lässt sich nur
spekulieren, die Zahl dürfte zwischen
300 bis maximal 500 liegen [2].
Die fehlende 11
Parallel zur Einführung des SAV zeigte sich eine notwendige Überarbeitung
des VAV. Eine von vornherein feststehende Herausforderung war die textliche
Fassung des Punktes 11, der die früher
in Punkt 10 enthaltenen Komplikationen
umfassen soll. Das bisherige Verzeichnis
regelte lediglich die sog. frühen Komplikationen innerhalb der ersten 3 Monate
nach Unfall [3]. In der Praxis zeigte sich,
dass diese Definition in ihrer Auslegung
Schwierigkeiten machte und naturgemäß
Komplikationen der späteren Phase innerhalb von Monaten und insbesondere
der Spätphase, also nach Jahren, außer
Acht ließ. In der Konsequenz wird der
neue Katalog somit eine Ziffer 11 erhalten, die kurz als „Komplikationen“ überschrieben ist.
Komplikationen
Die Komplikationen nach Ziffer 11 werden in 5 Unterpunkte eingeteilt.
4 Der Unterpunkt 11.1 weist sowohl die
systemischen Infektionen einschließlich Sepsis und Organversagen aus als
auch die lokalisierten tiefgehenden
oder ausgedehnten oder fortschreitenden postoperativen Infektionen.
4 Der Punkt 11.2 nennt die Defektheilung des Weichteilmantels unter
präziser Nennung von Haut, Faszien
oder Muskeln.
4 Der Punkt 11.3 gibt die rekonstruktiven Eingriffe als ausgedehnte oder
aufwendige Revisionseingriffe beispielhaft wieder wie Fehlstellungen
oder Instabilitäten, unzureichende
Osteosynthesen, Pseudarthrosenbildungen usw.
4 Der Punkt 11.4 widmet sich den
Folgezuständen beim Kind mit
Gelenkeinsteifungen, Fehllängen und
Wachstumsstörungen.
4 Der Punkt 11.5 nennt spezielle Kom-
plikationen wie chronische Schmerzsyndrome, Phantomscherzen oder
Schmerzen nach Nervenverletzungen.
VAV-Katalog 2.0
Ursprünglich war geplant, lediglich eine
redaktionelle Bearbeitung des Verzeichnisses in der Fassung vom 01.01.2013
durchzuführen. Dies wäre dann nach
gängiger Einteilung die Version 1.1
gewesen. Im Verlauf der Überarbeitung zeigte es sich jedoch, dass der
Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf
deutlich höher war. In der Konsequenz
entstand ein Katalog 2.0, dessen wesentliche Änderungen in den Grundzügen
im Folgenden geschildert werden.
Das Und/oder-Problem
Im ursprünglichen Verzeichnis aus 2013
finden sich zahlreiche Aufzählungen, die
mit „und“ verbunden sind. Dies führte zu Auslegungsproblemen, da nicht
von einer Aufzählung, sondern von
der Notwendigkeit eines gleichzeitigen
Bestehens zweier Zustände, eben denjenigen die durch „und“ verbunden sind,
ausgegangen wurde. Dieses lässt sich semantisch durch Benutzung des Wortes
„oder“ umgehen, was aber offensichtlich
nur einem juristisch denkenden Personenkreis durchgehend eingängig ist. Um
weitere Missverständnisse von vornherein auszuschließen, wurde in der neuen
Fassung ein Aufzählungssystem mittels
Spiegelstrichen gewählt (. Abb. 1). Statt
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018
S23
Zusammenfassung · Abstract
einer Bezeichnung wie im Punkt 7.13 (S):
„vorgenannte Brüche des körperfernen
Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei
starker Verschiebung und Mehrteilebrüchen oder begleitender hochgradiger
Weichteilschädigung“ heißt es jetzt in
der neuen Fassung 7.13 (S): „Brüche des
körperfernen Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei
4 Typ C der AO-Klassifikation
4 Gefäßverletzung
4 Nervenverletzung
4 hochgradiger Weichteilschädigung.“
Die vergessene Fraktur
Bei Durchsicht des VAV fiel auf, dass die
hüftgelenknahen Frakturen etwas unsystematisch und global lediglich unter
6.5 Brüche des Oberschenkels abgebildet waren. Wegen der besonderen
Bedeutung wurden die hüftgelenknahen
Brüche des Oberschenkels nunmehr als
6.5 (V) aufgenommen. Die Ziffer 6.5 (S)
umfasst Brüche mit Gelenkbeteiligung
wie der Pipkin-Fraktur, Gefäßverletzung, Nervenverletzung oder hochgradiger Weichteilschädigung. Die Brüche
des Oberschenkelschaftes erhalten dann
die Nummer 6.6, die anatomisch gesehen nach distal folgenden Frakturen
rutschen alle um 1 Unterpunkt nach
hinten.
Kinder
Eine erhebliche Diskussion brachte die
Abgrenzung der Kinder als Altersgrenze nach oben. Herangezogen wurden die
Definitionen in den anderen Sozialgesetzbüchern, v. a. aber die unfallchirurgische Erfahrung. Diese geht davon aus,
dass mit Vollendung des 15. Lebensjahres
– dies bedeutet, dass das Kind 14 ist und
den 15. Geburtstag feiert – traumatologisch weitgehend analog zum Erwachsenenalter zu behandeln ist. Die entsprechende Abgrenzung wurde in die Präambel aufgenommen und lautet jetzt: „Altersgrenzen mit Angaben in Jahren haben aufgrund der großen biologischen
Variabilität in der Traumatologie neben
klinischen Befunden (z. B. abgeschlossenes Knochenwachstum, biologisches Alter) lediglich eine hinweisende Bedeutung. Im Folgenden gelten Kinder im
S24
Trauma und Berufskrankheit · Suppl 1 · 2018
Trauma Berufskrankh 2018 · 20 (Suppl 1):S23–S25 https://doi.org/10.1007/s10039-017-0348-5
© Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
V. Bühren
Die neuen Heilverfahren im 5. Jahr. Weiterentwicklung im
Verletzungsartenverfahren/Schwerstverletzungsartenverfahren
Zusammenfassung
Die Überarbeitung des Verletzungsartenverzeichnisses in der Fassung aus 2013 ging über
die ursprünglich vorgesehene redaktionelle
Überarbeitung hinaus und kann nunmehr als
Fassung 2.0 bezeichnet werden. Als 11. Punkt
wurden die Komplikationen, wie sie typisch
nach Monaten oder Jahren auftreten, wieder
in das Verzeichnis übernommen. Systematisch überarbeitet wurden Aufzählungen,
die nunmehr mittels Spiegelstrichen klar
dargestellt werden. Neu aufgenommen (...truncated)